Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß &.L. 103 
abgeändert ist, zerfällt das Staatsvolk in Ortsgemeinden 
8 11) und das Staatsgebiet in Ortsgemeindebezirke. 
Die Ortsgemeinde, die Gesamtheit der im Ortsgemeinde- 
bezirk eingesessenen Staatsvolksgenossen, hat das Recht der 
Persönlichkeit und kann als solche Rechte erwerben und 
Verkindlichkeiten eingehen, und zwar durch ihren Gemeinde- 
vorstand ($ 63), der im Namen der Gemeinde handelt, vor- 
ausgesetzt, daß zu dem betreffenden Geschäft die erforder- 
liche Genehmigung des Gemeinderats bzw. der Gemeinde- 
versammlung erteilt ist. Fügt der Gemeindevorstand in 
Ausübung seines Berufs einem Dritten einen Schaden zu, 
so haftet dafür die Gemeinde (vgl. $ 43). 
Jeder Gemeinde steht die Ortspolizei zu. Diese 
umfaßt, soweit die Städte in Betracht kommen, die Sitten-, 
Gesundheits-, Gewerbe-, Markt-, Feuer-, Straßen-, Wege-, 
Fremden- und allgemeine Sicherheits- und Ordnungspolizei, 
die Handhabung der polizeilichen Aufsicht über das Schank-, 
Feuerversicherungs- und Gesindewesen sowie auf Bauten, 
Anlagen, Brücken, Stegen, Kanälen, Wasserläufen und deren 
Ufer, soweit nieht durch reichs- oder landesrechtliche Be- 
stimmungen anderen Behörden jene Polizeibefugnisse zu- 
gewiesen werden, überdies auch alle sonst der Gemeinde- 
polizei ausdrücklich überlassenen Überwachungs-, Ein- 
schreitungs- und sonstigen Polizeibefugnisse. 
Die Ortspolizeibefugnisse der Landgemeinden eut- 
sprechen im Zweifel den den Ortsgerichtspersonen vor dem 
Jahre 1871 eingeräumten Befugnissen, zu denen aber noch 
die Berechtigung zum Beglaubigen von Zeugnissen in 
Dienstbüchern und Fischkarten hinzukommt. 
Innerhalb der Zuständigkeitsgrenzen der Ortspolizei 
kann der Gemeindevorstand, auch ohne daß hierauf ge- 
richtete statutarische Vorschriften bestehen, wenn Gründe 
des Öffentlichen Wohls oder Gefahren in bezug auf das 
Leben, die Gesundheit oder das Vermögen der Bewohner 
des Gemeindebezirks es erheischen und gesetzliche Ver- 
ordnungen oder Ortsstatuten nicht entgegenstehen, nament- 
lich nicht bereits eine bezügliche Strafandrohung für den 
betreffenden Fall enthalten, aus Anlaß eines bestimmten 
Ereignisses oder Zustandes Gebote oder Verbote unter An-
	        
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