Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä.L. 105 
waltet nach dem Gesetz vom 28. März 1868 der Ritterguts- 
besitzer als Gemeindevorstand ($ 63). 
Die Bildung neuer sowie die Vereinigung und Ab- 
änderung schon bestehender Gemeindeverbände kann nur 
auf Grund eines darauf gerichteten Beschlusses der be- 
teiligten Personen bzw. der beteiligten Gemeinden nach 
Gehör der Aufsichtsbehörde und mit Genehmigung des 
Landesherrn erfolgen. Dagegen bedarf es zu einer Ver- 
einigung nur für bestimmte Gemeindezwecke (z. B. Armen- 
versorgung) außer eines dahin gerichteten Beschlusses der 
beteiligten Gemeinden nur der Genehmigung der Landes- 
regierung. Weigern sich die Gemeinden, ihre Zustimmung 
nach der einen oder der anderen Richtung hin zu geben, so 
kann sie ersetzt werden, und zwar durch das Landratsamt 
hinsichtlich der ländlichen, durch die Landesregierung 
hinsichtlich der städtischen Gemeinden. Zu einer nur ver- 
suchsweisen, freiwilligen Vereinigung mehrerer Gemeinde- 
bezirke für bestimmte Gemeindezwecke ist nur die Ge- 
nehmigung der nächsten Aufsichtsbehörde erforderlich. 
Diejenigen selbständigen Personen, die Wohngebäude 
im Gemeindebezirke besitzen oder innerhalb desselben ohne 
Grundbesitz ihren wesentlichen Aufenthalt in selbständigen 
Verhältnissen haben, bezeichnet die Gemeindeordnung als 
Gemeindemitglieder. Jeder Staatsangehörige muß 
einer Gemeinde als Mitglied angehören, sonst wird er 
einer solchen zugewiesen. Die Bewohner der fürstlichen 
Gebäude der Neuen Burg und des oberen Schlosses, der 
Marstallgebäude sowie der im fürstlichen Parke in und bei 
Greiz gelegenen Gebäude einschließlich des Gewächshauses 
bilden eine besondere Gemeinde unter der Bezeichnung: 
Schloßgemeinde Greiz (Reg.-Bek. v. 15. Nov. 1884). 
Gewisse Einrichtungen in dieser und ihr Verhältnis zum 
fürstlichen Domanium sind durch ein Statut geregelt. 
Der Landesherr und die Glieder seines Hauses 
gehören keiner Gemeinde als Mitglieder an. 
Ist in einer Gemeinde das Ortsbürgerrecht ein- 
geführt, was einer jeden Gemeinde freisteht zu tun, so 
werden die Gemeindemitglieder in Gemeindebürger und 
Schutzgenossen eingeteilt, andernfalls findet zwar eine
	        
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