106 Besonderer Teil.
besondere Teilung nicht statt, aber es stehen nicht allen
die gleichen Rechte zu, wie unten noch ausgeführt
werden soll.
Als Orts- oder Gemeindebürger kommen nur die
selbständigen Gemeindemitglieder in Betracht, die das
Bürgerrecht erworben haben, das heißt nur physische
Personen, die rechtlich selbständig sind, selbständig ihren
Unterhalt beziehen und einen guten Leumund für die Zeit
der letzten zehn Jahre aufweisen können. Es können also
Männer wie Frauen das Bürgerrecht erwerben. Für den
Erwerb kann ein Bürgergeld gefordert werden, dessen
Höhe durch Ortsstatut für jede Gemeinde besonders fest-
gestellt wird und in Gemeinden von mehr als 3000 Ein-
wohnern 150 Mk., in Gemeinden von 1000-3000 Einwohnern
75 Mk., in Gemeinden unter 1000 Einwohnern 30 Mk. nicht
überschreiten darf.
Das Bürgerrecht wird erworben durch ausdrückliche
Aufnahme in den Bürgerverband; diese darf nicht versagt
werden, wenn jene Voraussetzungen dazu vorliegen; da-
gegen kann von deren Beobachtung ganz oder zum Teil
seitens des Gemeinderats ($ 62) bzw. der Gemeindeversamm-
lung ($ 61), die über die Aufnahme entscheiden, abgesehen
werden. Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist die Be-
rufung an die Landesregierung bzw. das Landratsamt zu-
lässig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, falls nicht ein
privatrechtlicher Anspruch auf Verleihung des Bürgerrechts
besteht.
Die Bürger haben dem Gemeindevorstand durch Hand-
schlag getreue Erfüllung der Bürgerpflichten anzugeloben
— womit ihre Aufnahme in den Bürgerverband vollzogen
ist —, werden hierauf in ein Bürgerbuch eingetragen
und erhalten einen Bürgerschein. Das Bürgerrecht
kann in mehreren Gemeinden von derselben Person er-
worben und gleichzeitig besessen werden.
Das Bürgerrecht geht verloren: durch Wegzug seines
Inhabers in eine andere Gemeinde, wenn er es nicht an
dem bisherigen Wohnorte bei seiner Gemeindebehörde aus-
drücklich vorbehalten und zur Entrichtung der Gemeinde-
leistungen ein in der Gemeinde wohnhaftes Gemeinde-