Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

106 Besonderer Teil. 
besondere Teilung nicht statt, aber es stehen nicht allen 
die gleichen Rechte zu, wie unten noch ausgeführt 
werden soll. 
Als Orts- oder Gemeindebürger kommen nur die 
selbständigen Gemeindemitglieder in Betracht, die das 
Bürgerrecht erworben haben, das heißt nur physische 
Personen, die rechtlich selbständig sind, selbständig ihren 
Unterhalt beziehen und einen guten Leumund für die Zeit 
der letzten zehn Jahre aufweisen können. Es können also 
Männer wie Frauen das Bürgerrecht erwerben. Für den 
Erwerb kann ein Bürgergeld gefordert werden, dessen 
Höhe durch Ortsstatut für jede Gemeinde besonders fest- 
gestellt wird und in Gemeinden von mehr als 3000 Ein- 
wohnern 150 Mk., in Gemeinden von 1000-3000 Einwohnern 
75 Mk., in Gemeinden unter 1000 Einwohnern 30 Mk. nicht 
überschreiten darf. 
Das Bürgerrecht wird erworben durch ausdrückliche 
Aufnahme in den Bürgerverband; diese darf nicht versagt 
werden, wenn jene Voraussetzungen dazu vorliegen; da- 
gegen kann von deren Beobachtung ganz oder zum Teil 
seitens des Gemeinderats ($ 62) bzw. der Gemeindeversamm- 
lung ($ 61), die über die Aufnahme entscheiden, abgesehen 
werden. Wird die Aufnahme abgelehnt, so ist die Be- 
rufung an die Landesregierung bzw. das Landratsamt zu- 
lässig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, falls nicht ein 
privatrechtlicher Anspruch auf Verleihung des Bürgerrechts 
besteht. 
Die Bürger haben dem Gemeindevorstand durch Hand- 
schlag getreue Erfüllung der Bürgerpflichten anzugeloben 
— womit ihre Aufnahme in den Bürgerverband vollzogen 
ist —, werden hierauf in ein Bürgerbuch eingetragen 
und erhalten einen Bürgerschein. Das Bürgerrecht 
kann in mehreren Gemeinden von derselben Person er- 
worben und gleichzeitig besessen werden. 
Das Bürgerrecht geht verloren: durch Wegzug seines 
Inhabers in eine andere Gemeinde, wenn er es nicht an 
dem bisherigen Wohnorte bei seiner Gemeindebehörde aus- 
drücklich vorbehalten und zur Entrichtung der Gemeinde- 
leistungen ein in der Gemeinde wohnhaftes Gemeinde-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.