105 Besonderer Teil.
agnatischen Linealfolge ($ 12). Die Regierungshandlungen
des Vorfahren sind von dem Regierungsnachfolger an-
zuerkennen und zu vertreten, sofern sie ohne Über-
schreitung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Be-
fugnisse vorgenommen worden sind. Kein Regierungs-
recht kann ohne die Zustimmung der Landesvertretung
abgetreten werden.
Für die Dauer der Minderjährigkeit des Landesherrn
tritt ‘eine Regentschaft ($ 12) ein. Diese kommt’ zunächst
der leiblichen Mutter: des Landesherrn und, wenn diese
sich nicht mehr am Leben befindet oder wieder vermählt
oder sonst verhindert ist, dem nächsten volljährigen und
zur Regierung fähigen Agnaten des Fürstlichen Gesamthauses
zu. Ebenfalls ist eine Regentschaft einzusetzen, sofern
der Landesherr aus irgendeinem Grunde dauernd verhindert
ist, die Regierung anzutreten oder die bereits angetretene
fortzusetzen, für die Dauer dieser Verhinderung. In diesem
Falle gebührt aber zunächst dem zur unmittelbaren Nach-
folge berechtigten volljährigen Prinzen des Fürstlichen
Hauses älterer Linie die Regentschaft. Ist ein solcher
nicht vorhanden, so kommt die Regentschaft der Gemahlin
des Landesherrn oder, wenn dieser unvermählt ist, seiner
Mutter und, falls diese nicht mehr am Leben oder ander-
weit vermählt oder sonst behindert ist, dem nächsten voll-
jährigen und regierungsfähigen Agnaten des Fürstlichen
Gesamthauses zu. Der letzte Fall ist augenblicklich gegeben,
indem Heinrich XXVIL. Erbprinz Reuß jüngerer Linie seit
dem 15. Oktober 1908 die Regentschaft über das Fürstentum
Reuß älterer Linie führt, nachdem sein Vater, HeinrichXIV.
Fürst Reuß jüngerer Linie am gleichen Tage die Regent-
schaft, die ihm nach dem Tode Heinrichs XXII. Fürst Reuß
älterer Linie im Jahre 1902 übertragen worden war, frei-
willig niedergelegt hatte.
Über die Notwendigkeit einer einzusetzenden Regent-
schaft hat im Zweifel die Landesregierung mit der zu diesem
Behufe einzuberufenden Landesvertretung unverzüglich zu
entscheiden. Sollte bei einem zunächst nach dem regierenden
Fürsten zur Erbfolge berufenen Prinzen eine solche Geistes-
oder Körperbeschaffenheit sich finden, die es ihm für immer