Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

105 Besonderer Teil. 
agnatischen Linealfolge ($ 12). Die Regierungshandlungen 
des Vorfahren sind von dem Regierungsnachfolger an- 
zuerkennen und zu vertreten, sofern sie ohne Über- 
schreitung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Be- 
fugnisse vorgenommen worden sind. Kein Regierungs- 
recht kann ohne die Zustimmung der Landesvertretung 
abgetreten werden. 
Für die Dauer der Minderjährigkeit des Landesherrn 
tritt ‘eine Regentschaft ($ 12) ein. Diese kommt’ zunächst 
der leiblichen Mutter: des Landesherrn und, wenn diese 
sich nicht mehr am Leben befindet oder wieder vermählt 
oder sonst verhindert ist, dem nächsten volljährigen und 
zur Regierung fähigen Agnaten des Fürstlichen Gesamthauses 
zu. Ebenfalls ist eine Regentschaft einzusetzen, sofern 
der Landesherr aus irgendeinem Grunde dauernd verhindert 
ist, die Regierung anzutreten oder die bereits angetretene 
fortzusetzen, für die Dauer dieser Verhinderung. In diesem 
Falle gebührt aber zunächst dem zur unmittelbaren Nach- 
folge berechtigten volljährigen Prinzen des Fürstlichen 
Hauses älterer Linie die Regentschaft. Ist ein solcher 
nicht vorhanden, so kommt die Regentschaft der Gemahlin 
des Landesherrn oder, wenn dieser unvermählt ist, seiner 
Mutter und, falls diese nicht mehr am Leben oder ander- 
weit vermählt oder sonst behindert ist, dem nächsten voll- 
jährigen und regierungsfähigen Agnaten des Fürstlichen 
Gesamthauses zu. Der letzte Fall ist augenblicklich gegeben, 
indem Heinrich XXVIL. Erbprinz Reuß jüngerer Linie seit 
dem 15. Oktober 1908 die Regentschaft über das Fürstentum 
Reuß älterer Linie führt, nachdem sein Vater, HeinrichXIV. 
Fürst Reuß jüngerer Linie am gleichen Tage die Regent- 
schaft, die ihm nach dem Tode Heinrichs XXII. Fürst Reuß 
älterer Linie im Jahre 1902 übertragen worden war, frei- 
willig niedergelegt hatte. 
Über die Notwendigkeit einer einzusetzenden Regent- 
schaft hat im Zweifel die Landesregierung mit der zu diesem 
Behufe einzuberufenden Landesvertretung unverzüglich zu 
entscheiden. Sollte bei einem zunächst nach dem regierenden 
Fürsten zur Erbfolge berufenen Prinzen eine solche Geistes- 
oder Körperbeschaffenheit sich finden, die es ihm für immer
	        
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