Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä&.L. 109
unmöglich macht, die Regierung des Landes zu führen, so
ist über den künftigen Eintritt der Regentschaft zeitig zu
verfügen.
Die Landesregierung ($ 58) bildet den Regent-
schaftsrat, der in allen wichtigen Angelegenheiten mit
seinem Gutachten zu hören ist. In Ermangelung einer vom
Fürsten getroffenen Anordnung ist der Erziehungsplan des
Regierungsnachfolgers nur nach Rücksprache mit dem
Regentschaftsrate festzusetzen.
Die Regierungshandlungen des Regenten sind von dem
Nachfolger in der Regierung so zu behandeln wie die jedes
anderen Regierungsvorgängers.
Eine Stellvertretung in der Regierung bei vorüber-
gehender Regierungsunfähigkeit des Fürsten ist in der
Gesetzgebung des Landes nicht vorgesehen.
Alle Verfügungen in Regierungsangelegenheiten, die
der Landesherr oder der Regent unterzeichnet, müssen von
seiten des Vorstands oder stellvertretenden Vorstands der
oberen Dienstbehörde, die dabei tätig gewesen ist, gegen-
gezeichnet werden. Damit übernimmt die betreffende Be-
hörde bzw. der betreffende Beamte die Verantwortung dafür,
daß die unterzeichnete Verfügung mit der Verfassung und
den Gesetzen des Landes übereinstimmt. Eine Verfügung
des Landesherrn ohne eine solche Gegenzeichnung ist
ungültig. '
Der Landesherr und der Regent haben bei Antritt der
Regierung bzw. Übernahme der Regentschaft in Gegenwart
der Mitglieder der obersten Landesbehörden und des Vor-
sitzenden des letzten Landtags oder dessen Stellvertreters
bei ihrem Fürstlichen Worte zu versprechen, daß sie die
Verfassung des Landes aufrechterhalten ünd gewissenhaft
vollziehen wollen. Die darüber aufzunehmende, eigenhändig
von dem Fürsten bzw. Regenten zu vollziehende Urkunde
ist dem Vorsitzenden des Landtags einzuhändigen, durch
die Gesetzsammlung des Landes zu veröffentlichen und in
dem Landtagsarchiv niederzulegen. Über den Akt der
Übergabe dieser Urkunde ist ein von sämtlichen An-
wesenden zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.
Vor verfassungsmäßig geleistetem Angelöbnis übt der zur