Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä&.L. 109 
unmöglich macht, die Regierung des Landes zu führen, so 
ist über den künftigen Eintritt der Regentschaft zeitig zu 
verfügen. 
Die Landesregierung ($ 58) bildet den Regent- 
schaftsrat, der in allen wichtigen Angelegenheiten mit 
seinem Gutachten zu hören ist. In Ermangelung einer vom 
Fürsten getroffenen Anordnung ist der Erziehungsplan des 
Regierungsnachfolgers nur nach Rücksprache mit dem 
Regentschaftsrate festzusetzen. 
Die Regierungshandlungen des Regenten sind von dem 
Nachfolger in der Regierung so zu behandeln wie die jedes 
anderen Regierungsvorgängers. 
Eine Stellvertretung in der Regierung bei vorüber- 
gehender Regierungsunfähigkeit des Fürsten ist in der 
Gesetzgebung des Landes nicht vorgesehen. 
Alle Verfügungen in Regierungsangelegenheiten, die 
der Landesherr oder der Regent unterzeichnet, müssen von 
seiten des Vorstands oder stellvertretenden Vorstands der 
oberen Dienstbehörde, die dabei tätig gewesen ist, gegen- 
gezeichnet werden. Damit übernimmt die betreffende Be- 
hörde bzw. der betreffende Beamte die Verantwortung dafür, 
daß die unterzeichnete Verfügung mit der Verfassung und 
den Gesetzen des Landes übereinstimmt. Eine Verfügung 
des Landesherrn ohne eine solche Gegenzeichnung ist 
ungültig. ' 
Der Landesherr und der Regent haben bei Antritt der 
Regierung bzw. Übernahme der Regentschaft in Gegenwart 
der Mitglieder der obersten Landesbehörden und des Vor- 
sitzenden des letzten Landtags oder dessen Stellvertreters 
bei ihrem Fürstlichen Worte zu versprechen, daß sie die 
Verfassung des Landes aufrechterhalten ünd gewissenhaft 
vollziehen wollen. Die darüber aufzunehmende, eigenhändig 
von dem Fürsten bzw. Regenten zu vollziehende Urkunde 
ist dem Vorsitzenden des Landtags einzuhändigen, durch 
die Gesetzsammlung des Landes zu veröffentlichen und in 
dem Landtagsarchiv niederzulegen. Über den Akt der 
Übergabe dieser Urkunde ist ein von sämtlichen An- 
wesenden zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen. 
Vor verfassungsmäßig geleistetem Angelöbnis übt der zur
	        
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