110 Besonderer Teil.
Regierung Berufene die Regierungsgewalt durch die ver-
antwortliche oberste Landesbehörde aus; diese hat in-
zwischen die Regierungshandlungen jenes zu vertreten und
dies durch Gegenzeichnung der ergehenden Erlasse seitens
ihres Vorstands zu bekunden.
Nach außen, also in Beziehung zu anderen Staaten,
insbesondere auch zu dem Deutschen Reich vertritt der
Landesherr bzw. der Regent allein den Staat; innerhalb
dieses sind aber beide bei Ausübung‘ der Regierungs-
geschäfte in beschränktem Umfange ($$ 53fg.) an die Mit-
wirkung.der Volksvertretung gebunden.
B. Die Volksvertr etung.,
8 51.
Die Wahl der Volksvertreter.
Die Volksvertretung (Landesvertretung) besteht
aus zwölf Abgeordneten bzw. deren Stellvertretern; drei
von ihnen werden durch den Landesherrn ernannt, die
übrigen gewählt und zwar: zwei von ihnen durch die
Rittergutsbesitzer, die bzw. deren Vorbesitzer bei dem
Inkrafttreten der Verfassung vom 28 März 1867 bereits
landtagsfähig waren und einen Rittersitz im Lande haben
($ 49) und durch die übrigen Besitzer gebundener Güter
mit einem Areal von je mindestens 150 Morgen aus ihrer
Mitte; sieben Abgeordnete durch die übrigen wahlberech-
tigten Staatsangehörigen. Davon entfallen zwei auf die
Stadt Greiz, einer auf die Stadt Zeulenroda, drei auf die
Landgemeinden der früheren Herrschaft Greiz und einer auf
die Landgemeinden der früheren Herrschaft Burgk. Das
Wahlrecht ist in der Verfassung geregelt. Diese wird
insofern jedoch, namentlich was das bei der Wahl zu be-
obachtende Verfahren anlangt, ergänzt durch das Gesetz
vom 24. April 1867.
Als Abgeordneter wählbar ist jeder über 30 Jahre
alte Staatsangehörige, der unbescholten ist, einen eigenen
Hausstand besitzt, direkte Steuern entrichtet, in die Wähler-
liste eingetragen ist und außerdem, soweit die Klasse der