Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

110 Besonderer Teil. 
Regierung Berufene die Regierungsgewalt durch die ver- 
antwortliche oberste Landesbehörde aus; diese hat in- 
zwischen die Regierungshandlungen jenes zu vertreten und 
dies durch Gegenzeichnung der ergehenden Erlasse seitens 
ihres Vorstands zu bekunden. 
Nach außen, also in Beziehung zu anderen Staaten, 
insbesondere auch zu dem Deutschen Reich vertritt der 
Landesherr bzw. der Regent allein den Staat; innerhalb 
dieses sind aber beide bei Ausübung‘ der Regierungs- 
geschäfte in beschränktem Umfange ($$ 53fg.) an die Mit- 
wirkung.der Volksvertretung gebunden. 
B. Die Volksvertr etung., 
8 51. 
Die Wahl der Volksvertreter. 
Die Volksvertretung (Landesvertretung) besteht 
aus zwölf Abgeordneten bzw. deren Stellvertretern; drei 
von ihnen werden durch den Landesherrn ernannt, die 
übrigen gewählt und zwar: zwei von ihnen durch die 
Rittergutsbesitzer, die bzw. deren Vorbesitzer bei dem 
Inkrafttreten der Verfassung vom 28 März 1867 bereits 
landtagsfähig waren und einen Rittersitz im Lande haben 
($ 49) und durch die übrigen Besitzer gebundener Güter 
mit einem Areal von je mindestens 150 Morgen aus ihrer 
Mitte; sieben Abgeordnete durch die übrigen wahlberech- 
tigten Staatsangehörigen. Davon entfallen zwei auf die 
Stadt Greiz, einer auf die Stadt Zeulenroda, drei auf die 
Landgemeinden der früheren Herrschaft Greiz und einer auf 
die Landgemeinden der früheren Herrschaft Burgk. Das 
Wahlrecht ist in der Verfassung geregelt. Diese wird 
insofern jedoch, namentlich was das bei der Wahl zu be- 
obachtende Verfahren anlangt, ergänzt durch das Gesetz 
vom 24. April 1867. 
Als Abgeordneter wählbar ist jeder über 30 Jahre 
alte Staatsangehörige, der unbescholten ist, einen eigenen 
Hausstand besitzt, direkte Steuern entrichtet, in die Wähler- 
liste eingetragen ist und außerdem, soweit die Klasse der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.