‚Allgemeiner Teil. 3
Das im Jahre 1692 von Heinrich I. zu Schleiz für seinen
zweiten Sohn gestiftete und noch blühende Paragiat
Köstritz hat nie eine staatliche Selbständigkeit und nur
gewisse Ehrenrechte erlangt. Das Haupt dieser Paragiats-
linie führt in neuerer Zeit den Titel: Fürst Reuß-
Köstritz.
82,
Das staatsrechtliche Verhältnis der Fürsten-
tümer Reuß zu dem Deutschen Reiche.
Die Fürstentümer Reuß (Greiz, Schleiz, Ebersdorf und
Lobenstein) sind im Jahre 1897 dem Rheinbunde und 1815
dem Deutschen Bunde beigetreten. Aus: diesem ist die
jüngere Linie Reufs unmittelbar nach dem Austritt von
Preußen wieder ausgeschieden und auf Grund eines Ver-
trags seines Landesherrn mit Preußen dem Norddeutschen
Bunde beigetreten. Der Beitritt des Fürstentums Reuß
älterer Linie zum Norddeutschen Bunde ist erst nach der
Okkupation seines Landes durch Preußen auf Grund des
förmlichen sogenannten Berliner Friedens vom 26. Sep-
tember 1866 erfolgt. ‚Gegenwärtig bilden die beiden Fürsten-
tümer Reuß einen unteilbaren, selbständigen Bestandteil des
durch den König von Preußeni im Namen des Norddeutschen
Bundes und durch die süddeutschen Monarchen geschlossenen
— wie die Reichsverfassung vom 16. April 1871 sagt —
ewigen Bundes zum Schutze des Bundesgebietes und des
innerhalb desselben gültigen Rechts sowie zur Pflege der
Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser den Namen
Deutsches Reich führende Bund ist ein Bundes-
staat im staatsrechtlichen Sinne. Als Glieder des
Deutschen Reichs nehmen die beiden Fürstentümer Reuß
gemeinschaftlich mit den übrigen Gliedstaaten an der Herr-
schaft über den Bundesstaat teil, üben also die Bundes-
gewalt aus oder doch mit aus; andererseits. sind sie. aber
dem Deutschen Reich auch untertan, da der Bundesstaat
eine Herrschaft über die einzelnen verbundenen Staaten
aufrichtet, indem er sie in einem bestimmten Umfange zur
Vornahme bundesstaatlicher Funktionen und zur Duldung
bundesstaatlicher Tätigkeit innerhalb ihres Gebietes ver-
1*