Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä.L. 113 
ruht dieses, bis ihre Besitzer sich dahin geeinigt haben, 
mit welchem Teile es für die Zukunft verbunden bleiben 
soll. Wer zur Klasse der Ritterguts- und Grundbesitzer 
gehört, darf sein Wahlrecht aktiv nur in dieser Klasse, 
passiv aber unbeschränkt ausüben. 
Die Wahlhandlung wird geleitet durch einen vom 
Landesherrn aus der Mitte der passiv Wahlberechtigten 
ernannten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Ihre 
Gültigkeit setzt die Beteiligung von wenigstens zwei Drittel 
aller Stimmberechtigten voraus; andernfalls ist auf Kosten 
der Säumigen ein neuer Wahltag anzuberaumen. 
Die Abgeordneten und ihre Stellvertreter werden in 
getrennten Wahlgängen, aber am gleichen Tage, und zwar 
so gewählt, daß erst die Stimme für die Abgeordneten und 
dann für deren Stellvertreter abzugeben ist. 
Für die allgemeinen Wahlen besteh$ dag Wahl- 
männersystem, das heißt: die Wahl der Abgeörflneten er- 
folgt indirekt durch Vermittlung von Wahlmännern. 
Diese gehen ebenfalls aus Wahlen hervor. Zum Zwecke 
der Wahl der Wahlmänner ist das Staatsgebiet in sieben 
Bezirke eingeteilt, innerhalb deren wiederum Wahl- 
abteilungen zu bilden sind. In einer jeden Wahl- 
abteilung entfällt auf je 300 Seelen und die überschießenden 
Zahlen, insoweit diese 200 oder mehr ausmachen, ein Wah' 
mann; ergibt sich ein Überschuß von weniger als 200 ' 
so bleiben diese unberücksichtigt. Die Wahlabteil. ‚en 
sind von der Landesregierung mittelst besonderen Regulativs 
entsprechend den örtlichen Verhältnissen und der Be- 
völkerungszahl festzustellen. In den Städten darf in der 
Regel keine Wahlabteilung weniger als 1500 und mehr 
als 2400 Seelen umfassen; auf dem platten Lande bilden 
Ortschaften von 1200 und mehr Einwohnern eine Wahl- 
abteilung für sich, falls ihnen nicht ein benachbarter, 
minder bevölkerter Ort zugewiesen wird. Örte unter 
1200. Einwohnern sind dagegen zu Wahlabteilungen mit 
einer 'Seelenzahl von mindestens 600 und höchstens 1200 
zu vereinigen. 
Als Wahlbehörden kommen das Landratsamt für die 
ländlichen und die Stadträte in Greiz und Zeulenroda je für 
Schlotter, Reuß. 8
	        
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