Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Abschnitt.: Das Fürstentum Reuß ä.L. 115 
machung und besondere schriftliche Einladung berufen 
werden. Ein außerordentlicher Landtag ist binnen drei 
Monaten nach Eintritt eines Regierungswechsels ($ 50) ein- 
zuberufen, 
Die Eröffnung des Landtags erfolgt durch den Landes- 
'herrn in Person oder durch einen Bevollmächtigten von 
ihm. Ihm steht das Recht zu, den Landtag jederzeit zu 
vertagen, aufzulösen und zu schließen. Die Vertagung 
darf ohne Zustimmung der Landesvertretung nicht über 
sechs Monate dauern. Wenn in einer Landtagsperiode die 
eingetretenen Vertagungen' zusammen jenen Zeitraum er- 
reicht haben, so kann eine weitere Vertagung nur mit Zu- 
stimmung der Landesvertretung erfolgen. Nach Auf- 
lösung eines Landtags hat die Einberufung der neu- 
gewählten Abgeordneten binnen vier Monaten zu erfolgen. 
Die Aufrechterhaltung der Ordnung im Landtage steht dem 
Vorsitzenden (Präsidenten) bzw. dessen Stellvertreter zu. 
Diese werden in getrennten Wahlgängen vom »Landtage 
selbst gewählt. Bis zu ihrer Wahl nimmt der an Jahren 
‚älteste, anwesende Abgeordnete die Geschäfte des Präsidiums 
wahr. Der Präsident hat die Angelegenheiten der Landes- 
vertretung. zu leiten, deren Rechte nach Maßgabe der Ver- 
fassung zu vertreten, die Geschäfte des Landtags vor- 
zubereiten, die Sitzungen und die Reihenfolge der Geschäfte 
anzuordnen, die Stimmen zu sammeln, das Ergebnis der 
“Abstimmung festzustellen und nach genehmigter Fassung 
an die Landesregierung zu bringen. Alle weiteren Einzel- 
heiten bestimmt die Geschäftsordnung, die vom Land- 
tag selbst für die Dauer seiner Tagung festzustellen ist, 
Dabei darf aber von der bereits bestehenden Geschäfts- 
ordnung hinsichtlich der vorgeschriebenen Formen nur ab- 
gewichen werden, wenn wenigsten zwei Drittel der Ver- 
sammlung dafür sind; außerdem bedürfen Abweichungen 
von jener Geschäftsordnung, die die Rechte der Landtags- 
kommissare berühren oder sich auf das Verhältnis zur 
Staatsregierung und deren Befugnisse beziehen, des Ein- 
verständnisses der davon Betroffenen. 
Nach der bisher geübten Geschäftsordnung teilt sich 
die Versammlung zur Prüfung der Legitimation der Ab- 
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