116 Besonderer Teil,
geordneten in drei Abteilungen, deren Zuständigkeit so ge-
regelt sein soll, daß keine derselben die Legitimation eines
ihrer Mitglieder zu prüfen hat. |
Der Landesvertretung steht das Recht zu, ihre Mitglieder
wegen unwürdigen Verhaltens auf Zeit oder für immer von
dem Landtage auszuschließen, Zeitliche Ausschließung
kann nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel aller
Abgeordneten, gänzliche Ausschließung nur, wenn alle
Abgeordneten dafür sind. Im Falle der Ausschließung
steht dem davon betroffenen Abgeordneten die Berufung
an die höchste Landesjustizstelle, die Landesregierung, zur
letzten Entscheidung offen.
Die Landesvertretung hat aus der Zahl der inländischen
Rechtskundigen einen Schriftführer zu wählen, die Dauer
seiner Tätigkeit und seine Besoldung zu regeln.
Die Verhandlungen des Landtags sind in der Regel
öffentlich; sie können aber auf Antrag der Landtags-
kommissare oder der Landesvertretung für geheim er-
klärt werden, und zwar im letzteren Falle, wenn in ge-
heimer Sitzung wenigstens die Hälfte der Mitglieder dafür
stimmt.
Zu Beratungen des Landtags ist die Anwesenheit von
wenigstens der Hälfte, zur Beschlußfassung von wenigstens
zwei Drittel aller Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmen-
gleichheit ist die Abstimmung in der nächsten Sitzung zu
wiederholen; hier entscheidet bei Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden. Eine Abweichung besteht nur
bei Beschlüssen hinsichtlich der Geschäftsordnung (siehe
oben), hinsichtlich der Ablehnung der für den Staatsbedarf
geforderten Summen ($ 54) und über die Abänderung, Er-
läuterung oder Ergänzung der Verfassung. In letzter Be-
ziehung werden die Anwesenheit von wenigstens drei
Viertel sämtlicher Abgeordneten, zwei Abstimmungen,
zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens acht Tagen
liegen muß, und eine Stimmenmehrheit von wenigstens zwei
Drittel der anwesenden Abgeordneten gefordert. Jedes
Mitglied hat nur eine Stimme.