Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

116 Besonderer Teil, 
geordneten in drei Abteilungen, deren Zuständigkeit so ge- 
regelt sein soll, daß keine derselben die Legitimation eines 
ihrer Mitglieder zu prüfen hat. | 
Der Landesvertretung steht das Recht zu, ihre Mitglieder 
wegen unwürdigen Verhaltens auf Zeit oder für immer von 
dem Landtage auszuschließen, Zeitliche Ausschließung 
kann nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel aller 
Abgeordneten, gänzliche Ausschließung nur, wenn alle 
Abgeordneten dafür sind. Im Falle der Ausschließung 
steht dem davon betroffenen Abgeordneten die Berufung 
an die höchste Landesjustizstelle, die Landesregierung, zur 
letzten Entscheidung offen. 
Die Landesvertretung hat aus der Zahl der inländischen 
Rechtskundigen einen Schriftführer zu wählen, die Dauer 
seiner Tätigkeit und seine Besoldung zu regeln. 
Die Verhandlungen des Landtags sind in der Regel 
öffentlich; sie können aber auf Antrag der Landtags- 
kommissare oder der Landesvertretung für geheim er- 
klärt werden, und zwar im letzteren Falle, wenn in ge- 
heimer Sitzung wenigstens die Hälfte der Mitglieder dafür 
stimmt. 
Zu Beratungen des Landtags ist die Anwesenheit von 
wenigstens der Hälfte, zur Beschlußfassung von wenigstens 
zwei Drittel aller Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse 
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmen- 
gleichheit ist die Abstimmung in der nächsten Sitzung zu 
wiederholen; hier entscheidet bei Stimmengleichheit die 
Stimme des Vorsitzenden. Eine Abweichung besteht nur 
bei Beschlüssen hinsichtlich der Geschäftsordnung (siehe 
oben), hinsichtlich der Ablehnung der für den Staatsbedarf 
geforderten Summen ($ 54) und über die Abänderung, Er- 
läuterung oder Ergänzung der Verfassung. In letzter Be- 
ziehung werden die Anwesenheit von wenigstens drei 
Viertel sämtlicher Abgeordneten, zwei Abstimmungen, 
zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens acht Tagen 
liegen muß, und eine Stimmenmehrheit von wenigstens zwei 
Drittel der anwesenden Abgeordneten gefordert. Jedes 
Mitglied hat nur eine Stimme.
	        
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