Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä. L. 117 
Der Landtag verhandelt mit dem. Landesherm nur 
durch Vermittlung der Landesregierung, bei der die An- 
träge und Beschlüsse des Landtags von dessen Vorsitzenden 
schriftlich einzureichen sind, 
Zu den Sitzungen des Landtags haben die Mitglieder 
der Landesregierung sowie die Kommissare, die vom Landes- 
herrn für die Verhandlungen mit dem Landtage besonders 
bestellt sind, unbehinderten Zutritt; sie können sich dort 
an den Verhandlungen beteiligen, zu jederzeit das Wort 
nehmen und nach dem Schlusse der Verhandlung noch- 
maliges Gehör verlangen; sie unterliegen nicht der 
Disziplinargewalt des Vorsitzenden, haben aber die Pflicht, 
an sie gerichtete Fragen entweder sofort oder in einer der 
nächsten Sitzungen zu beantworten, insoweit nicht erheb- 
liche Bedenken entgegenstehen. Die Verhandlungen des 
Landtags sind in der Regel durch den Druck zu veröffent- 
lichen, 
Die endgültigen Ergebnisse jedes Landtags werden in 
einer förmlichen Urkunde, dem Landtagsabschiede, 
zusammengefaßt, welcher die landesherrliche Erklärung über 
die Verhandlungen mit dem Landtage enthält, von dem 
Landesherrn eigenhändig vollzogen, den Abgeordneten bei 
deren Entlassung ausgehändigt und durch die Gresetz- 
sammlung bekanntgemacht wird. 
Innerhalb des Landtags bestehen nach der Geschäfts- 
ordnung Ausschüsse zur Vorberatung der Vorlagen, 
aus denen wiederum Deputationen von drei oder fünf 
Mitgliedern gebildet und mit der besonderen Prüfung der 
betreffenden Angelegenheit betraut werden können. Ein 
Organ, das die Rechte des Staatsvolks in der Zeit zwischen 
der Auflösung oder Entlassung des einen und der Ein- 
berufung des neugewäblten Landtags zu wahren hat, kennt 
die Verfassung nicht. | 
Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich; zu 
den Deputationssitzungen der Ausschüsse können auf An- 
suchen Regierungkommissare entsandt werden,
	        
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