124 Besonderer Teil.
Zweites Kapitel.
Das Verwaltungsrecht.
8 58.
I. Die Landesregierung und das Konsistorium.
Das Fürstentum hat zwei Zentralbehörden, die gleich-
berechtigt nebeneinander stehen; die Landesregierung und
das Konsistorium — beide mit dem Sitze in Greiz.
Die Landesregierung ($ 12) ist nächst dem Landes-
herrn das oberste Regierungsorgan des Staates; sie ist eine
Kollegialbehörde ohne Ressorteinrichtung; sie ist die oberste
Landesjustiz-Verwaltungsbehörde ($ 65), die oberste Finanz-
behörde ($ 69) des Landes, die oberste Landesbehörde für
die innere Verwaltung ($$ 59 fg.) und die Behörde für die
auswärtigen Angelegenheiten, das heißt für die Angelegen-
heiten des Fürstentums mit anderen Staaten, insbesondere
auch mit dem Deutschen Reich. Als oberste Finanzbehörde
ist die Landesregierung die Vertreterin des Fiskus ($ 7)
sowie einer jeden unter staatlicher Verwaltung stehenden
Kasse, insbesondere der Landeskasse. Der Landesregierung
steht die Oberaufsicht über das gesamte Wegebauwesen zu;
ihr ist nach der Gesetzsammlung die Landstraßenbau-
Direktion! unterstellt, der wiederum die Aufsicht über
die Straßen- und Wegebauinspektionen zukommt.
Diesen liegt die besondere Beaufsichtigung des Baues und
der Erhaltung der Landstraßen und der Kommunikations-
wege ob. Der Landesregierung steht auch die Oberleitung
der in der Hauptsache als Unterlage für die Regulierung
der Grundsteuern ($ 71) dienenden Landesvermessung
und die Aufsicht über die diese ausführenden Geometer zu.
Der Landesregierung entzogen sind die Angelegenheiten
des Fürstlichen Hauses, die durch das Geheime Kabinett
verwaltet werden, und die oberste Leitung in Kirchen- und
ı Tatsächlich besteht die Landstraßenbau-Direktion
nicht mehr, sondern nur eine Straßenbauinspektion, die un-
mittelbar der Landesregierung unterstellt ist.