Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

124 Besonderer Teil. 
Zweites Kapitel. 
Das Verwaltungsrecht. 
8 58. 
I. Die Landesregierung und das Konsistorium. 
Das Fürstentum hat zwei Zentralbehörden, die gleich- 
berechtigt nebeneinander stehen; die Landesregierung und 
das Konsistorium — beide mit dem Sitze in Greiz. 
Die Landesregierung ($ 12) ist nächst dem Landes- 
herrn das oberste Regierungsorgan des Staates; sie ist eine 
Kollegialbehörde ohne Ressorteinrichtung; sie ist die oberste 
Landesjustiz-Verwaltungsbehörde ($ 65), die oberste Finanz- 
behörde ($ 69) des Landes, die oberste Landesbehörde für 
die innere Verwaltung ($$ 59 fg.) und die Behörde für die 
auswärtigen Angelegenheiten, das heißt für die Angelegen- 
heiten des Fürstentums mit anderen Staaten, insbesondere 
auch mit dem Deutschen Reich. Als oberste Finanzbehörde 
ist die Landesregierung die Vertreterin des Fiskus ($ 7) 
sowie einer jeden unter staatlicher Verwaltung stehenden 
Kasse, insbesondere der Landeskasse. Der Landesregierung 
steht die Oberaufsicht über das gesamte Wegebauwesen zu; 
ihr ist nach der Gesetzsammlung die Landstraßenbau- 
Direktion! unterstellt, der wiederum die Aufsicht über 
die Straßen- und Wegebauinspektionen zukommt. 
Diesen liegt die besondere Beaufsichtigung des Baues und 
der Erhaltung der Landstraßen und der Kommunikations- 
wege ob. Der Landesregierung steht auch die Oberleitung 
der in der Hauptsache als Unterlage für die Regulierung 
der Grundsteuern ($ 71) dienenden Landesvermessung 
und die Aufsicht über die diese ausführenden Geometer zu. 
Der Landesregierung entzogen sind die Angelegenheiten 
des Fürstlichen Hauses, die durch das Geheime Kabinett 
verwaltet werden, und die oberste Leitung in Kirchen- und 
ı Tatsächlich besteht die Landstraßenbau-Direktion 
nicht mehr, sondern nur eine Straßenbauinspektion, die un- 
mittelbar der Landesregierung unterstellt ist.
	        
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