195 Besonderer Teil.
wichts anderes bestimmt — auch in letzter Instanz zu
entscheiden; es hat ferner das Recht, innerhalb der Grenzen
seiner Zuständigkeit, Strafbescheide und Strafverfügungen
zu erlassen und dieselben unter gewissen gesetzlichen Vor-
aussetzungen vollstrecken zu lassen, Der Vorstand des
lIaandratsamts bzw. dessen dazu bestellter Vertreter übt die
Aufsicht über den Landarmenverband ($ 22) aus. Bei
Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden ent-
scheidet in erster Instanz das Landratsamt, auch wenn der
eine von ihnen. der Landarmenverband ist. In zweiter
Instanz entscheidet das Heimatsamt ($ 64).
Die Landesregierung ist ermächtigt, den Vorstand des
Amtsgerichts Burgk ständig mit der Wahrnehmung ein-
zelner, eine schleunige Erledigung erfordernder, an sich
dem Landratsamt zukommender Geschäfte zu beauftragen.
8 60.
B. Der Landesausschufs.
Ebenfalls für das ganze Staatsgebiet besteht nach dem
Gesetz vom 25. Januar 1871 ein Landesausschuß, der aus
dem Vorstande des Landratsamts, aus einem Vertreter der
Fürstlichen Kammer und aus sechs Vertretern der Städte,
Landgemeinden und exkommunalisierten Rittergüter ($ 49)
sich zusammensetzt. Diese sechs Vertreter gehen aus
Wahlen hervor, und zwar werden je einer durch die
Gemeinderäte der beiden Städte Greiz und Zeulenroda,
zwei durch die Vorsteher der Landgemeinden bzw. deren
Stellvertreter und die Besitzer der exkommunalisierten
Rittergüter im Bezirk des früheren Justizamtes II Greiz
und je einer durch die Vorsteher der Landgemeinden bzw.
deren Stellvertreter und die Besitzer der exkommunalisierten
Rittergüter in den Bezirken der früheren Justizämter Zeulen-
roda und Burgk gewählt. Die Wahl der ländlichen Ver-
treter erfolgt in den Bezirken des früheren Justizamtes II
Greiz und des früheren Justizamtes Zeulenroda unter Leitung
.des Landratsamts, in dem Bezirke des früheren Justizamtes
Burgk unter Leitung des Amtsgerichts daselbst, und zwar
‚mit absoluter Stimmenmehrheit; stellt sich eine solche im