Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

128 Besonderer Teil. 
C., Die Ortsgemeinden. 
Die Ortsgemeinden werden durch die Gemeindeversamm- 
lung und die Gemeindebehörden verwaltet. 
$ 61. 
1. Die Gemeindeversammlung. 
Die Gemeindeversammlung wird durch diejenigen ge- 
bildet, die stimmberechtigt in der Gemeinde sind, nämlich 
durch alle männlichen Personen, die sich im Besitze der 
stimmfähigen Gemeindemitgliedschaft ($ 49) oder, wo ein 
Bürgerrecht besteht, im Besitze dieses sich befinden und 
denen nicht einer der die Ausübung, des Landtagswahl- 
rechts ($ 51) hindernden Gründe entgegensteht. 
Daneben ist aber das Stimmrecht in der Gemeinde- 
versammlung noch eingeräumt: 
1. den juristischen Personen in den Gemeinden, in deren 
Bezirke sie Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe. 
betreiben; 
2. denjenigen, welche in der Gemeinde mehr als eines 
der drei höchstbesteuerten Gemeindeglieder bzw. 
-bürger an direkten Staatsabgaben entrichten, ohne 
an sich schon im Besitze des Stimmrechts zu sein 
— indessen nur hinsichtlich der Ausschreibung der 
sie betreffenden Gemeindeleistungen und der Gemeinde- 
wahlen ($ 62); 
3. Frauen und unter Vormundschaft stehenden Personen, 
wenn sie im Gemeindebezirk mit Grundeigentum an- 
gesessen oder persönlich mit Steuern belastet sind, 
sowie Flurgenossen — je aber nur bei der Beschluß- 
fassung über solche Veränderungen im Gemeinde- 
haushalte oder solche neue Einrichtungen und Unter- 
nehmungen in der Gemeinde, welche mittelbar oder 
unmittelbar die Ausschreibung von Gemeindeanlagen 
oder eine Erhöhung der bereits ausgeschriebenen nach 
sich ziehen ($ 73). 
Das Stimmrecht ist regelmäßig in Person auszuüben, 
abgesehen von den Flurgenossen und Frauen, die beide: 
nur durch Bevollmächtigte ihr Stimmrecht ausüben dürfen
	        
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