128 Besonderer Teil.
C., Die Ortsgemeinden.
Die Ortsgemeinden werden durch die Gemeindeversamm-
lung und die Gemeindebehörden verwaltet.
$ 61.
1. Die Gemeindeversammlung.
Die Gemeindeversammlung wird durch diejenigen ge-
bildet, die stimmberechtigt in der Gemeinde sind, nämlich
durch alle männlichen Personen, die sich im Besitze der
stimmfähigen Gemeindemitgliedschaft ($ 49) oder, wo ein
Bürgerrecht besteht, im Besitze dieses sich befinden und
denen nicht einer der die Ausübung, des Landtagswahl-
rechts ($ 51) hindernden Gründe entgegensteht.
Daneben ist aber das Stimmrecht in der Gemeinde-
versammlung noch eingeräumt:
1. den juristischen Personen in den Gemeinden, in deren
Bezirke sie Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe.
betreiben;
2. denjenigen, welche in der Gemeinde mehr als eines
der drei höchstbesteuerten Gemeindeglieder bzw.
-bürger an direkten Staatsabgaben entrichten, ohne
an sich schon im Besitze des Stimmrechts zu sein
— indessen nur hinsichtlich der Ausschreibung der
sie betreffenden Gemeindeleistungen und der Gemeinde-
wahlen ($ 62);
3. Frauen und unter Vormundschaft stehenden Personen,
wenn sie im Gemeindebezirk mit Grundeigentum an-
gesessen oder persönlich mit Steuern belastet sind,
sowie Flurgenossen — je aber nur bei der Beschluß-
fassung über solche Veränderungen im Gemeinde-
haushalte oder solche neue Einrichtungen und Unter-
nehmungen in der Gemeinde, welche mittelbar oder
unmittelbar die Ausschreibung von Gemeindeanlagen
oder eine Erhöhung der bereits ausgeschriebenen nach
sich ziehen ($ 73).
Das Stimmrecht ist regelmäßig in Person auszuüben,
abgesehen von den Flurgenossen und Frauen, die beide:
nur durch Bevollmächtigte ihr Stimmrecht ausüben dürfen