Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

130 Besonderer Teil. 
Teile der von. den übrigen Stimmberechtigten vertretenen 
Stimmen ausüben. 
In Gemeindebezirken mit über 2500 Einwohnern finden 
diese . Bestimmungen über den Umfang des Stimmrechtes 
nicht ohne weiteres Anwendung; es besteht dort vielmehr 
das gleiche Stimmrecht für alle, falls nicht ortsstatutarisch 
etwas anderes bestimmt ist. 
Hinsichtlich der Zusammenberufung, Beratung, Beschluß- 
fassung und Leitung sowie der Öbliegenheiten der Gemeinde- 
versammlung gilt das gleiche wie für die Gemeinden der 
jüngeren Linie Reuß ($ 3). 
2, Die Gemeindebehörden. 
Die Gemeindebehörden zerfallen in den Gemeinderat und 
den Gemeindevorstand. Dieser muß in allen Gemeinden vor- 
handen sein, jener jedoch nur in Gemeinden mit über 300 Ein- 
wohnern, während die Gemeinden mit 300 und weniger Ein- 
wohnern nur das Recht, aber nicht die Pflicht haben, einen 
Gemeinderat zu wäblen. Die Wahl der Gemeindebehörden 
erfolgt seitens der Gemeindeversammlung von den daselbst 
stimmberechtigten Personen ($ 61). Wählbar sind alle 
männlichen Gemeindemitglieder bzw. Bürger, welche das 
25. Lebensjahr zurückgelegt haben, und deren Stimmrecht 
nicht erloschen ist oder ruht, die in eine vom Gemeinde- 
vorstand aufzustellende Wählerliste endgültig aufgenommen 
sind, und die — insoweit ihre Wahl als Gemeinderats- 
mitglieder in Betracht kommt — weder ein Gemeindeamt 
noch als Staatsdiener eine Stelle bei einer zur Führung 
der Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung und Orts- 
polizei berufene Behörde bekleiden. 
$ 62. 
Der Gemeinderat. 
Der Gemeinderat besteht aus Mitgliedern, deren Zahl 
von der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde abhängt 
und nach unten gesetzlich begrenzt ist, indem Gemeinden 
bis zu 1000 Einwohnern sechs unbesoldete Mitglieder haben 
müssen, während eine Begrenzung nach oben nicht besteht,
	        
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