Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

132 Besonderer Teil. 
zweiter Instanz. Das Wahlergebnis ist öffentlich bekannt-. 
zumachen, 
Über die Rechte und Pflichten des Gemeinderats und 
den Geschäftsgang bei demselben gilt das gleiche, was 
bereits in $ 27 ausgeführt ist. Nur ist der Gemeinderat 
zu berufen, auch wenn bei weniger als acht Gemeinderats- 
mitgliedern zwei derselben es verlangen, und ist — ohne 
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder — der 
Gemeinderat erst dann beschlußfähig, wenn er zum dritten 
(nicht nur zum zweiten) Male über denselben Gegenstand 
zusammenberufen und bei dieser wie bei der zweiten Zu- 
sammenberufung auf jene unbedingte Beschlußfähigkeit 
hingewiesen worden ist. 
8 63. 
Der Gemeindevorstand. 
Der Gemeindevorstand besteht in den Landgemeinden 
aus einem Gemeindevorsteher und seinem Stellvertreter, in 
den Städten aus einem ersten und einem zweiten Bürger- 
meister. Ihm muß zu seiner Unterstützung ein Rechnungs- 
führer und das nötige Dienerpersonal beigegeben werden, 
ebenso ein Schriftführer und Bezirksvorsteher, wenn der 
Gemeinderat es beschließt. Die Wahl des Gemeinde- 
vorstandes erfolgt auf sechs Jahre; eine Wahl auf längere 
Zeit oder auf Lebenszeit ist nicht ausgeschlossen, bedarf 
aber in den Städten der Genehmigung des Landesherrn, 
in den Landgemeinden der des Landratsamtes. | 
Hinsichtlich des Weahlverfahrens gelten die im $ 62, 
hinsichtlich der Befugnisse und Obliegenheiten der Ge- 
meindevorstandsmitglieder sowie des Geschäftsgangs die in 
den 8$ 28 und 29 entwickelten Grundsätze. 
8 64. 
3. Die Staatsaufsicht über die Gemeinden. 
Als Aufsichtsbehörde über die Verwaltung der 
Gemeindeangelegenheiten mit Einschluß der Ortspolizei ist 
für die Städte die Aufsichtsbehörde über städtische Ge- 
meindeverwaltung, für das platte Land das Landratsamt
	        
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