132 Besonderer Teil.
zweiter Instanz. Das Wahlergebnis ist öffentlich bekannt-.
zumachen,
Über die Rechte und Pflichten des Gemeinderats und
den Geschäftsgang bei demselben gilt das gleiche, was
bereits in $ 27 ausgeführt ist. Nur ist der Gemeinderat
zu berufen, auch wenn bei weniger als acht Gemeinderats-
mitgliedern zwei derselben es verlangen, und ist — ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder — der
Gemeinderat erst dann beschlußfähig, wenn er zum dritten
(nicht nur zum zweiten) Male über denselben Gegenstand
zusammenberufen und bei dieser wie bei der zweiten Zu-
sammenberufung auf jene unbedingte Beschlußfähigkeit
hingewiesen worden ist.
8 63.
Der Gemeindevorstand.
Der Gemeindevorstand besteht in den Landgemeinden
aus einem Gemeindevorsteher und seinem Stellvertreter, in
den Städten aus einem ersten und einem zweiten Bürger-
meister. Ihm muß zu seiner Unterstützung ein Rechnungs-
führer und das nötige Dienerpersonal beigegeben werden,
ebenso ein Schriftführer und Bezirksvorsteher, wenn der
Gemeinderat es beschließt. Die Wahl des Gemeinde-
vorstandes erfolgt auf sechs Jahre; eine Wahl auf längere
Zeit oder auf Lebenszeit ist nicht ausgeschlossen, bedarf
aber in den Städten der Genehmigung des Landesherrn,
in den Landgemeinden der des Landratsamtes. |
Hinsichtlich des Weahlverfahrens gelten die im $ 62,
hinsichtlich der Befugnisse und Obliegenheiten der Ge-
meindevorstandsmitglieder sowie des Geschäftsgangs die in
den 8$ 28 und 29 entwickelten Grundsätze.
8 64.
3. Die Staatsaufsicht über die Gemeinden.
Als Aufsichtsbehörde über die Verwaltung der
Gemeindeangelegenheiten mit Einschluß der Ortspolizei ist
für die Städte die Aufsichtsbehörde über städtische Ge-
meindeverwaltung, für das platte Land das Landratsamt