134 Besonderer Teil.
meinderat in den ihnen überwiesenen Angelegenheiten Be-
schlüsse zu fassen, so ist die Aufsichtsbehörde nach vorher--
gegangener Androhung ermächtigt, an ihrer Statt die Ent-
scheidung zu geben.
Der Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwal-
tung sind außerdem noch die Funktionen.des Heimatsamtes
($ 59) übertragen. Dieses trifft seine Entscheidungen in
kollegialer Zusammensetzung.
Die Oberaufsicht über die Gemeinden steht der
Landesregierung zu; sie hat über die Berufungen gegen
die Entscheidungen. der Aufsichtsbehörden endgültig zu
befinden und kann Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder
des Gemeinderats bzw. Gemeindevorstandes und gegen den
Vorsitzenden der Gemeindeversammlung bis zur Höhe von
60 Mk. auswerfen; sie kann bei wiederholter oder grober
Pflichtverletzung oder bei eingetretener Unfähigkeit zur
Bekleidung ihres Amtes die Mitglieder des, Gemeinde-
vorstandes auf Zeit oder gänzlich ihrer Dienstverrichtungen
entheben und über den Wegfall ihrer Gehaltsansprüche
— jedoch ohne Ausschluß des Rechtswegs — Bestimmungen
treffen; sie hat ferner über die vorläufige Enthebung eines
Gemeindebeamten von seinem Amte zu verfügen; sie ist
berechtigt, einzelne Mitglieder der Gemeinderäte bzw. die
Vorsitzenden der Gemeindevorstände wegen fortgesetzter
Vernachlässigung ihrer Pflichten zu entlassen; ebenso
ganze Gemeinderäte, welche ihren Obliegenheiten nicht
nachkommen, aufzulösen ; sie kann auch einzelnen Gemeinden
die Ortspolizei ganz oder teilweise zeitweise entziehen. Falls
die Gemeinden sich weigern, gesetzliche Wahlen vorzunehmen,
oder falls Gemeindemitglieder die auf sie gefallene Wahl
oder die Verwaltung eines Amtes ablehnen, oder wenn
gleichzeitig die Stellen beider Gemeindevorstandsmitglieder
frei werden und nach dem Ermessen der Landesregierung
geeignete Personen unter den Gemeindeangehörigen zur
Besetzung jener Stellen sich nicht finden, dann kann die
Landesregierung eineprovisorische Verwaltung der
Gemeindeangelegenheiten anordnen.
Die Landesregierung ist die oberste Dienstbehörde der
Gemeindebeamten.