Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

134 Besonderer Teil. 
meinderat in den ihnen überwiesenen Angelegenheiten Be- 
schlüsse zu fassen, so ist die Aufsichtsbehörde nach vorher-- 
gegangener Androhung ermächtigt, an ihrer Statt die Ent- 
scheidung zu geben. 
Der Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwal- 
tung sind außerdem noch die Funktionen.des Heimatsamtes 
($ 59) übertragen. Dieses trifft seine Entscheidungen in 
kollegialer Zusammensetzung. 
Die Oberaufsicht über die Gemeinden steht der 
Landesregierung zu; sie hat über die Berufungen gegen 
die Entscheidungen. der Aufsichtsbehörden endgültig zu 
befinden und kann Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder 
des Gemeinderats bzw. Gemeindevorstandes und gegen den 
Vorsitzenden der Gemeindeversammlung bis zur Höhe von 
60 Mk. auswerfen; sie kann bei wiederholter oder grober 
Pflichtverletzung oder bei eingetretener Unfähigkeit zur 
Bekleidung ihres Amtes die Mitglieder des, Gemeinde- 
vorstandes auf Zeit oder gänzlich ihrer Dienstverrichtungen 
entheben und über den Wegfall ihrer Gehaltsansprüche 
— jedoch ohne Ausschluß des Rechtswegs — Bestimmungen 
treffen; sie hat ferner über die vorläufige Enthebung eines 
Gemeindebeamten von seinem Amte zu verfügen; sie ist 
berechtigt, einzelne Mitglieder der Gemeinderäte bzw. die 
Vorsitzenden der Gemeindevorstände wegen fortgesetzter 
Vernachlässigung ihrer Pflichten zu entlassen; ebenso 
ganze Gemeinderäte, welche ihren Obliegenheiten nicht 
nachkommen, aufzulösen ; sie kann auch einzelnen Gemeinden 
die Ortspolizei ganz oder teilweise zeitweise entziehen. Falls 
die Gemeinden sich weigern, gesetzliche Wahlen vorzunehmen, 
oder falls Gemeindemitglieder die auf sie gefallene Wahl 
oder die Verwaltung eines Amtes ablehnen, oder wenn 
gleichzeitig die Stellen beider Gemeindevorstandsmitglieder 
frei werden und nach dem Ermessen der Landesregierung 
geeignete Personen unter den Gemeindeangehörigen zur 
Besetzung jener Stellen sich nicht finden, dann kann die 
Landesregierung eineprovisorische Verwaltung der 
Gemeindeangelegenheiten anordnen. 
Die Landesregierung ist die oberste Dienstbehörde der 
Gemeindebeamten.
	        
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