Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä. L. 135
8 65.
III. Die Justizverwaltung.
Als Organe der Justizverwaltung kommen nächst
der Landesregierung die Vorstände der Gerichte und Staats-
anwaltschaften des Landes in Betracht, die sich bei Er-
ledigung der Verwaltungsgeschäfte der Mitwirkung der
ihrer Aufsicht unterstellten Beamten bedienen können.
Die Gerichte des Landes sind das gemeinschaftliche
Thüringische Oberlandesgericht in Jena, das Landgericht
in Greiz und die Amtsgerichte in Greiz, Zeulenroda und
Burgk; Staatsanwaltschaften bestehen bei den beiden
Kollegialgerichten, dem Oberlandesgericht und dem Land-
gericht. Außer dem Oberlandesgericht und der Staats-
anwaltschaft bei diesem unterstehen alle Gerichte des
Landes und die Staatsanwaltschaft beim Landgericht hin-
sichtlich ihrer. Verwaltung ausschließlich der Landes-
regierung. Die Verwaltung hinsichtlich des Oberlandes-
gerichts dagegen liegt in den Händen der sämtlichen Re-
gierungen der dabei beteiligten acht Staaten. Die Einzel-
heiten darüber ergeben sich aus den Ausführungen im $ 31.
Die im engen Zusammenhange mit der Justizverwaltung
stehende Gefängnisverwaltung ist durch die Gefängnis-
und Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse in Greiz,
Zeulenroda und Burgk vom 7. Juli 1904 geregelt; sie unter-
liegt der Aufsicht der Landesregierung und wird hinsicht-
lich des Landgerichtsgefängnisses durch den Untersuchungs-
richter. am Landgericht, hinsichtlich der Amtsgerichtsgefäng-
nisse durch die betreffenden aufsichtsführenden Richter als
Gefängnisvorsteher gehandhabt. Bezüglich der außerhalb
des Staatsgebiets gelegenen Strafanstalten vgl. $ 31 a. E.
IV. Die Verwaltung in Kirchen- und Schulsachen.
8 66.
Die Kirchgemeinden.
Die Kirchgemeinden ($ 32) — Gesetz vom 7. April 1880 —
haben je einen Kirchgemeindebezirk, der in seiner Aus-
dehnung nicht mit einer Ortsgemeinde zusammenzufallen
braucht, und Kirchgemeindemitglieder. Stimmberechtigt