Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

136 Besonderer Teil. 
in der K.-Gemeinde sind alle ihre männlichen Mitglieder, 
die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, voll geschäfts- 
fähig sind, nicht der öffentlichen Armenpflege anheim- 
gefallen, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und in 
der freien Verfügung über ihr Vermögen sind, die zu den 
Kirchensteuern ($ 73). peitragen und damit nicht über 
zwei Jahre im Rückstande sind, die ferner nicht etwa 
wegen Übertretung der kirchlichen Ordnung einem darauf 
gerichteten Verfahren unterliegen, und die endlich in die 
vom Pfarramte unter Mitwirkung der betreffenden Orts- 
vorsteher aufzustellende Liste eingetragen sind. 
Die Verwaltung der K.-Gemeinde und ihres Vermögens 
sowie ihre Vertretung nach außen erfolgt — außer in den 
K.-Gemeinden Greiz und Zeulenroda — durch den Kirch- 
gemeindevorstand. Dieser besteht aus: 
1. dem Pfarrer oder dessen Stellvertreter im Pfarramte 
als stimmberechtigtem Vorsitzenden und dem Archi- 
diakonus bzw., wo ein solcher nicht vorhanden ist, 
dem Diakonus; 
2. den Vertrauensmännern, deren Zahl nach Anhörung 
des Ephorats vom Konsistorium bestimmt wird und 
sich in der Grenze zwischen drei und zwölf halten muß 
(die Verteilung auf die einzelnen Ortsgemeinden 
bei einer aus mehreren ÖOrtsgemeinden zusammen- 
gesetzten Kirchgemeinde bestimmt das Konsisto- 
zium) und 
3. dem Kirchenpatron bzw. dessen Bevollmächtigten. 
Die Vertrauensmänner werden durch die Kirch- 
gemeindeversammlung, das ist die Gesamtheit der 
stimmberechtigten K.-G.-Angehörigen aus deren Mitte 
und zwar aus der Zahl der über 30 Jahre alten Männer ge- 
wählt, soweit diese selbständige Hausväter sind und einen 
ehrbaren, gottesfürchtigen Lebenswandel geführt haben, 
Die Wahlen erfolgen geheim und persönlich mit 
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
Das Konsistorium muß auf erfolgte Anfechtung hin und kann 
auch sonst die Gesetzmäßigkeit des Wahlverfahrens prüfen, 
Die Wahlperiode dauert sechs Jahre. Das Amt eines 
Vertrauensmanns wie aller sonstigen K.-G.-Vorstands-
	        
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