136 Besonderer Teil.
in der K.-Gemeinde sind alle ihre männlichen Mitglieder,
die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, voll geschäfts-
fähig sind, nicht der öffentlichen Armenpflege anheim-
gefallen, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und in
der freien Verfügung über ihr Vermögen sind, die zu den
Kirchensteuern ($ 73). peitragen und damit nicht über
zwei Jahre im Rückstande sind, die ferner nicht etwa
wegen Übertretung der kirchlichen Ordnung einem darauf
gerichteten Verfahren unterliegen, und die endlich in die
vom Pfarramte unter Mitwirkung der betreffenden Orts-
vorsteher aufzustellende Liste eingetragen sind.
Die Verwaltung der K.-Gemeinde und ihres Vermögens
sowie ihre Vertretung nach außen erfolgt — außer in den
K.-Gemeinden Greiz und Zeulenroda — durch den Kirch-
gemeindevorstand. Dieser besteht aus:
1. dem Pfarrer oder dessen Stellvertreter im Pfarramte
als stimmberechtigtem Vorsitzenden und dem Archi-
diakonus bzw., wo ein solcher nicht vorhanden ist,
dem Diakonus;
2. den Vertrauensmännern, deren Zahl nach Anhörung
des Ephorats vom Konsistorium bestimmt wird und
sich in der Grenze zwischen drei und zwölf halten muß
(die Verteilung auf die einzelnen Ortsgemeinden
bei einer aus mehreren ÖOrtsgemeinden zusammen-
gesetzten Kirchgemeinde bestimmt das Konsisto-
zium) und
3. dem Kirchenpatron bzw. dessen Bevollmächtigten.
Die Vertrauensmänner werden durch die Kirch-
gemeindeversammlung, das ist die Gesamtheit der
stimmberechtigten K.-G.-Angehörigen aus deren Mitte
und zwar aus der Zahl der über 30 Jahre alten Männer ge-
wählt, soweit diese selbständige Hausväter sind und einen
ehrbaren, gottesfürchtigen Lebenswandel geführt haben,
Die Wahlen erfolgen geheim und persönlich mit
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Konsistorium muß auf erfolgte Anfechtung hin und kann
auch sonst die Gesetzmäßigkeit des Wahlverfahrens prüfen,
Die Wahlperiode dauert sechs Jahre. Das Amt eines
Vertrauensmanns wie aller sonstigen K.-G.-Vorstands-