Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä L. 143 
abgaben rechtfertigt sich, insoweit Kommunikationswege, 
also im Eigentum der Ortsgemeinden stehende Wege in 
Betracht kommen, dadurch, daß auf deren Herstellung vom 
Staate bedeutende Kosten aufgewendet worden sind; es 
dient hier das Wegegeld also der Amortisation dieser 
Kosten und fließt deshalb in die Landesstraßenkasse. 
Von der Entrichtung des Wegegeldes sind eine Anzahl 
Personen und Personenklassen befreit. 
Was die Zölle und Verbrauchssteuern sowie ihre Er- 
hebung anlangt, so gelten auch hier die Ausführungen im 
8 33. Dem Generaldirektor des Thüringischen 
Zoll- und Steuervereins sind die Steuerämter in 
Greiz und Zeulenroda, die Steuereinnahme in Burgk und 
die Erbschaftssteuerämter ($ 38) unmittelbar unter- 
geordnet. Als letztere kommen nach der Regierungs- 
verordnung vom 25. Juni 1906 die bisherigen Erbschafts- 
steuerfiskalate in Greiz, Zeulenroda und Burgk in Betracht. 
Die Einziehung und Verrechnung der Erbschaftssteuern er- 
folgt durch die Landeskasse. 
8 70. 
Die Landeslotterie. 
Durch Staatsvertrag vom 17. Juni 1905 ist der preußischen 
Regierung vorläufig auf die Zeit vom 1. Juni 1906 bis 1. Juni 
1916 das ausschließliche Recht eingeräumt worden, innerhalb 
des Fürstentums Lose der Preußischen Klassenlotterie zu 
vertreiben und nach freiem Ermessen alle zum Betriebe 
dieser Lotterie erforderlichen Anordnungen in gleicher 
Weise wie innerhalb des preußischen Staatsgebiets zu 
treffen. Jener Vertrag gilt immer als auf fünf Jahre ver- 
längert, wenn er nicht mindestens zwei Jahre vor Ablauf 
seiner Geltungsdauer von der preußischen Regierung oder 
der Gesamtheit seiner Vertragsgegner gekündigt worden 
ist. Als solche kommen neben dem Fürstentum alle bis 
dahin bei der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie be- 
teiligt gewesenen Staaten in Betracht. Diese Lotterie hat 
damit aufgehört, als solche zu bestehen, ist vielmehr in der 
Preußischen Staatslotterie aufgegangen. Als Abfindung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.