Zweiter Abschnitt. Das Fürstentum Reuß ä L. 143
abgaben rechtfertigt sich, insoweit Kommunikationswege,
also im Eigentum der Ortsgemeinden stehende Wege in
Betracht kommen, dadurch, daß auf deren Herstellung vom
Staate bedeutende Kosten aufgewendet worden sind; es
dient hier das Wegegeld also der Amortisation dieser
Kosten und fließt deshalb in die Landesstraßenkasse.
Von der Entrichtung des Wegegeldes sind eine Anzahl
Personen und Personenklassen befreit.
Was die Zölle und Verbrauchssteuern sowie ihre Er-
hebung anlangt, so gelten auch hier die Ausführungen im
8 33. Dem Generaldirektor des Thüringischen
Zoll- und Steuervereins sind die Steuerämter in
Greiz und Zeulenroda, die Steuereinnahme in Burgk und
die Erbschaftssteuerämter ($ 38) unmittelbar unter-
geordnet. Als letztere kommen nach der Regierungs-
verordnung vom 25. Juni 1906 die bisherigen Erbschafts-
steuerfiskalate in Greiz, Zeulenroda und Burgk in Betracht.
Die Einziehung und Verrechnung der Erbschaftssteuern er-
folgt durch die Landeskasse.
8 70.
Die Landeslotterie.
Durch Staatsvertrag vom 17. Juni 1905 ist der preußischen
Regierung vorläufig auf die Zeit vom 1. Juni 1906 bis 1. Juni
1916 das ausschließliche Recht eingeräumt worden, innerhalb
des Fürstentums Lose der Preußischen Klassenlotterie zu
vertreiben und nach freiem Ermessen alle zum Betriebe
dieser Lotterie erforderlichen Anordnungen in gleicher
Weise wie innerhalb des preußischen Staatsgebiets zu
treffen. Jener Vertrag gilt immer als auf fünf Jahre ver-
längert, wenn er nicht mindestens zwei Jahre vor Ablauf
seiner Geltungsdauer von der preußischen Regierung oder
der Gesamtheit seiner Vertragsgegner gekündigt worden
ist. Als solche kommen neben dem Fürstentum alle bis
dahin bei der Hessisch-Thüringischen Staatslotterie be-
teiligt gewesenen Staaten in Betracht. Diese Lotterie hat
damit aufgehört, als solche zu bestehen, ist vielmehr in der
Preußischen Staatslotterie aufgegangen. Als Abfindung