Zweiter Abschnitt, Das Fürstentum Reuß ä. L. 147
klassen in beschränktem Maße mit Rücksicht auf ihre
Bedürftigkeit, der preußische Staat wegen seines Ein-
kommens aus der im Staatsgebiet betriebenen Lotterie
($ 70) sowie seine Einnehmer wegen ihres Einkommens
aus dem Vertriebe von Losen im Staatsgebiete.
Die Steuer ist nach dem reinen Gesamteinkommen des
Steuerpflichtigen abgestuft. Alles Einkommen bis zu 15 Mk.
jährlich ist unbedingt steuerfrei.
Die Erhebung der Steuern erfolgt durch die Orts-
steuereinnahmen nach Terminen, die für jedes Jahr
durch die Landesregierung unter Mitwirkung der Landes-
vertretung ($ 54) entsprechend dem Jahresbedarf zu be-
stimmen und durch Patent zu veröffentlichen sind.
Die Veranlagung erfolgt im Wege der Selbst-
einschätzung und eines gesetzlich geregelten Ein-
schätzungsverfahrens.
Zur schriftlichen Selbsteinschätzung sind alle Steuer-
pflichtigen verbunden, die ein Einkommen aus Kapital-
vermögen beziehen — abgesehen von denen, deren Kapital
bei den Sparkassen des Inlands angelegt ist und hinter
600 Mk. zurückbleibt — sowie auf Erfordern des Vorsitzenden
der Einschätzungskommission alle Steuerpflichtigen, deren
Jahreseinkommen nicht zweifellos hinter 1500 Mk. zurück-
bleibt. Das Unterlassen der Selbsteinschätzung zieht den
Verlust des Rechtes auf Einspruch gegenüber der später
erfolgten Veranlagung für das betreffende Jahr nach sich.
Berechtigt zur Selbsteinschätzung ist jeder Steuerpflichtige.
Das Einschätzungsverfahren erfolgt unter der Ober-
aufsicht und Leitung der Landesregierung durch Ein-
schätzungskommissionen, zu deren Sitzungen Staats-
kommissare mit beratender Stimme entsendet werden
können. Das Staatsgebiet ist in Einschätzungsbezirke ge-
teilt, die räumlich meist mit einer Ortsgemeinde zusammen-
fallen, und für die je eine Kommission gebildet wird. Eine
solche setzt sich aus dem Gemeindevorstand als Vorsitzenden
und — je nach Anordnung der Landesregierung — drei bis
zwölf Mitgliedern zusammen, die vom Gemeinderat bzw.
der Gemeindeversammlung auf drei Jahre aus der Zahl der
steuerpflichtigen, unbescholtenen, über 25 Jahre alten Ge-
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