Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 15
wand gebraucht werden, um sich irgendeiner gesetzlichen
Verbindlichkeit zu entziehen, wie z.B. seitens eines Volks-
genossen jüdischen Glaubens der Verpflichtung zur Eides-
"leistung in einem Gerichtsverfahren. Andererseits wird
aber bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit
der Religionsübung im Zusammenhang stehen, wie z.B. bei
der Bestimmung der Feiertage, die christliche Religion zu
Grunde gelegt. Als Landeskirche kommt die evangelisch-
lutherische in Betracht. Es müssen deshalb z. B. die Juden
an den Feiertagen der Landeskirche ihre Geschäfte ge-
schlossen halten, während sie dem Staate gegenüber keinen
Anspruch auf Beobachtung der jüdischen Feiertage haben.
Die Freiheit der Person überhaupt ist keinen anderen
als den durch die Gesetze vorgeschriebenen Beschränkungen
unterworfen. In dieser Hinsicht kam bisher das Gesetz vom
5. Juli 1852, betreffend das Vereins- und Versammlungsrecht,
in Betracht. Dieses ist indessen seit dem 15. Mai 1903 durch
das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 außer Geltung
gesetzt worden.
Jedem Staatsangehörigen steht das Recht der freien
Auswanderung unter Beobachtung der gesetzlichen Be-
stimmungen ($ 9) zu; die Erlaubnis zur Auswanderung darf
nicht an die Bedingung von Abzugsgeldern geknüpft werden.
Alle Volksgenossen haben einen Anspruch auf An-
erkennung ihrer Persönlichkeit, mithin auch einen
Anspruch auf Rechtsschutz, auf Schutz ihrer Person
und ihres Vermögens gegenüber dem Staate.. Deshalb be-
stimmt die Verfassung, daß das Eigentum oder sonstige
Gerechtsame der Untertanen für Zwecke des Staates oder
einer Gemeinde oder solcher Personen, welche Rechte der-
selben ausüben, nur in den durch die Gesetze bestimmten
Fällen und Formen gegen vorgängige volle Entschädigung
in Anspruch genommen werden können. Ein solcher Fall
liegt vor, wenn zur Herstellung und Unterhaltung von
Eisenbahnen, zu deren Erbauung landesherrliche Genehmi-
gung erteilt worden ist, sowie zu genehmigten Änderungen
und Erweiterungen derselben im. Staatsgebiete gelegenes
Privateigentum benötigt wird. Hier kann derjenige, welchem
die Befugnis zur Herstellung und zum Betriebe der Bahn