Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 17
glaubt, die gerichtliche Klage offen. Diese oder — wie
der Jurist sagt — der Rechtsweg ist indessen, falls nicht
im Einzelfalle ausdrückliche, gesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen, ausgeschlossen, wenn die angeblich erlittene
Rechtsverletzung auf einer durch die Verfügungen der Staats-
behörden geschehenen Anwendung der Staats- und Hoheits-
gerechtsame beruht, es sei denn, daß durch diese Verfügungen
ein auf einen besonderen Titel sich gründendes Recht ver-
letzt worden ist, durch welches außer dem Gebiete des
Privatrechts in dem einzelnen Falle die Anwendung jener
Gerechtsame beschränkt wird. Unter solchen Voraus-
setzungen ist also die gerichtliche Klage wieder zulässig.
Ist es einmal zweifelhaft, ob der Rechtsweg gegeben ist,
so müssen die ordentlichen Gerichte darüber entscheiden.
Ein besonderer Gerichtshof für Kompetenzkonflikte
besteht für das Fürstentum nicht.
Die Volksgenossen können aber auch alle, ihre Persön-
lichkeit betreffenden Wünsche in Form einer Bitte an den
Landesherrn (G@nadengesuch) oder an den Landtag
(Petition) zur Geltung bringen. Alle an diesen gerich-
teten Bitten — mögen sie von einzelnen oder mehreren
ausgehen — müssen indessen dem Landtagspräsidium (S 14)
unmittelbar oder durch die Vermittelung eines Mitglieds
des Landtags zugehen und dürfen nicht direkt dem Land-
tag.überreicht werden.
59.
Die Staatsangehörigen (Staatsbürger).
.. [Das Wesen der Staatsangehörigkeit (Staats-
bürgerrecht) besteht. „in einer dauernden, von der Tat-
sache des Aufenthalts auf dem Staatsgebiet unabhängigen
Zugehörigkeit zu einem Staate, die ein dauerndes Pflicht-
und .Rechtsverhältnis ihrer Träger zum Staate in sich
schließt.“ |
Der Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit richtet
sich nach dem am 1. Januar 1871 in Geltung getretenen
Bundesgesetz vom 1. Juni 1870 und dem dieses in den
$$ 11, 14a, 19 und 21 ersetzenden Art.41 des Einführungs-
Schlotter, Reuß, 2