29 ‚Besonderer Teil.
ziplinarvferfahren zu verfügen. Dieses muß einer
Entfernung aus dem Amte vorhergehen. Als Disziplinar-
behörden kommen in Betracht: die Disziplinarkammer
als erste und der Disziplinarhof als zweite Instanz.
Jene setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des Land-
gerichts und vier Mitgliedern, dieser aus dem Präsidenten
des Oberlandesgerichts und ebenfalls vier Mitgliedern. Alle
Mitglieder werden je auf fünf Jahre vom Landesherrn er-
nannt. Bei einem Disziplinarverfahren gegen die Richter
des Landgerichts und der Amtsgerichte gelten besondere
Bestimmungen; insbesondere kann die Einleitung des förm-
lichen. Disziplinarverfahrens gegen sie nur durch einen
Beschluß des Disziplinargerichts angeordnet werden.
Dieses wird gebildet durch den Strafsenat des Oberlandes-
gerichts, gegen dessen Entscheidung Berufung an das Plenum
des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht zweiter Instanz
zulässig ist. Hinsichtlich der Richter des Oberlandesgerichts
Jena ist auf Grund des Staatsvertrags vom 19. Februar 1877
das Disziplinarverfahren durch: die Gesetzgebung des Groß-
herzogtums Sachsen-Weimar geregelt.
Alle Beamten haften bei einer Verletzung ihrer Amts-
pflicht auch. noch zivilrechtlich. Allerdings trifft nach
$ 48 des Reuß. j.L. A.G. zum B.G.B. vom 10. August 1899
den Staat an Stelle seiner Beamten die im. $ 839 des B.G.B.
bestimmte Verantwortlichkeit für. den Schaden, den ein
Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen
Gewalt unter. vorsätzlicher oder fahrlässiger . Verletzung
seiner Amtspflicht einem dritten zufügt — aber nur den
Verletzten bzw. ‘deren Rechtsnachfolgern gegenüber; da-
gegen ist der Staat berechtigt, den auf Grund: jener Be-
stimmung geleisteten Schadensersatz von dem in Betracht
‚kommenden Beamten wieder beizuziehen.
Eine Untersuchung gegen einen Staatsdiener wegen.
Verfassungsverletzungen oder Dienstvergehen, welche auf
die. an den Landesherrn gelangte Anklage von seiten der
Volksvertretung ($ 19) eingeleitet worden ist, kann ohne
deren Zustimmung nicht niedergeschlagen werden. Eben-
sowenig kann in einem solchen Falle das dem Landesherrn
zustehende Begnadigungsrecht ($ 6) ohne jene Zustimmung