Contents: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

5 246. Kündigung und Einziehung einer verpfändeten Forderung. 331 
die Uterforderung bis zur Höhe der fälligen Pfandsumme gegen eine dem 
Muerschuldner gegen ihn zustehende Gegenforderung aufrechnet“ oder umgekehrt. 
3#) Die Einziehung der Unterforderung hat, wenn der Unterschuldner an 
Ober= und Untergläubiger gemeinsam erfüllt, die Wirkung, daß der vom Unter- 
schuldner geleistete Gegenstand von dem Untergläubiger erworben, zugleich aber 
krast Gesetzes mit einem Pfandrecht zugunsten des Obergläubigers belastet wird 
(1287; s. oben S. 243 V; 304, 6). Das nänmliche gilt grundsätzlich auch dann, 
vem der Unterschuldner nach Fälligkeit der Pfandsumme an den Obergläubiger 
Wein erfüllt; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sowohl die Ober= wie die 
Uuterforderung auf Geld gerichtet ist: hier erlangt, sobald der Unterschuldner 
de Geld an den Obergläubiger allein bezahlt, dieser bis zur Höhe der 
slligen Pfandsumme das freie Eigentum des Geldes, und seine Oberforderung 
elsscht insoweit, gleich als ob die Summe vom Untergläubiger bezahlt worden 
ean (1288 10. 
Beispiel s. oben S. 304, 6. 
Leistet der Unterschuldner Geld, ohne daß, wie in dem zuletzt genannten Fall, der 
L#egläubiger Eigentum daran gewinnt, so ist es — wie in dem analogen Fall beim 
Forderungsnießbrauch (oben S. 210 e) — mündelsicher anzulegen und dem Obergläubiger 
ein Pfandrecht an der Anlage zu bestellen; die Art der Anlage bestimmt der Unter- 
Milbiger (1288 1). 
ce) Die Einziehung der Unterforderung kann durch Rechtsgeschäfte, die 
der Untergläubiger nach Begründung des Pfandrechts in Ansehung der 
Forderung vornimmt, nicht beeinträchtigt werden. Vielmehr ist jedes derartige 
Rchtgeschäft, das die Rechte des Obergläubigers benachteiligt, nichtig, es sei 
denn, daß der Obergläubiger ihm zugestimmt hätte (s. 1270). 
Beispiel. A. hat eine ihm gegen B. zustehende Forderung, die er dem C. verpfändet 
l##te, dem B. ohne Wissen des C. erlassen. Hier ist der Erlaß ungültig. Dadurch, daß C.S 
Pfanducht später durch Verzicht, Zahlung der Pfandsumme usw. erlischt, wird die Ungültig- 
beit des Erlasses nicht geheilt, wohl aber dadurch, daß C. den Erlaß nachträglich genehmigt. 
66) Die Einziehung der Unterforderung durch den Obergläubiger kann 
vom Unterschuldner mit allen Einwendungen bekämpft werden, die ihm im 
Fall einer Abtretung der Forderung gegenüber dem neuen Gläubiger zustehn 
würden (1275). Insbesondre kann der Unterschuldner gegen die Unterforderung 
nicht bloß eine Gegenforderung gegen den Ober-, sondern unter Umständen auch 
eine Gegenforderung gegen den Untergläubiger aufrechnen (s. oben Bd. 1 
§ 114 IV 3 65. 
bon 7) Die Einziehung der Unterforderung erstreckt sich auch auf deren Zinsen. Doch 
men auf die Pfandhaftung dieser Zinsen dieselben Regeln zur Anwendung wie auf die 
Anhaftung der Mietzinsen eines hypothekarisch belasteten Grundstücks mit der Maßgabe, 
* die Wirkungen, die in letzterem Fall der Beschlagnahme der Mietzinsen zukommen, hier 
on dadurch erzielt werden, daß der Obergläubiger dem Unterschuldner privatim anzeigt, 
* von seinem Einziehungsrecht Gebrauch machen (1289). — Beispiel. A. hat seinem 
ner B. mitgeteilt, daß er seine Forderung gegen ihn dem C. verpfändet habe und 
6) RG. 58 S. 109, Gierke, D. PrR. S. 1015 ". Abw. Biermann, Anm. 14 zu § 1282.
	        
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