5 246. Kündigung und Einziehung einer verpfändeten Forderung. 331
die Uterforderung bis zur Höhe der fälligen Pfandsumme gegen eine dem
Muerschuldner gegen ihn zustehende Gegenforderung aufrechnet“ oder umgekehrt.
3#) Die Einziehung der Unterforderung hat, wenn der Unterschuldner an
Ober= und Untergläubiger gemeinsam erfüllt, die Wirkung, daß der vom Unter-
schuldner geleistete Gegenstand von dem Untergläubiger erworben, zugleich aber
krast Gesetzes mit einem Pfandrecht zugunsten des Obergläubigers belastet wird
(1287; s. oben S. 243 V; 304, 6). Das nänmliche gilt grundsätzlich auch dann,
vem der Unterschuldner nach Fälligkeit der Pfandsumme an den Obergläubiger
Wein erfüllt; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sowohl die Ober= wie die
Uuterforderung auf Geld gerichtet ist: hier erlangt, sobald der Unterschuldner
de Geld an den Obergläubiger allein bezahlt, dieser bis zur Höhe der
slligen Pfandsumme das freie Eigentum des Geldes, und seine Oberforderung
elsscht insoweit, gleich als ob die Summe vom Untergläubiger bezahlt worden
ean (1288 10.
Beispiel s. oben S. 304, 6.
Leistet der Unterschuldner Geld, ohne daß, wie in dem zuletzt genannten Fall, der
L#egläubiger Eigentum daran gewinnt, so ist es — wie in dem analogen Fall beim
Forderungsnießbrauch (oben S. 210 e) — mündelsicher anzulegen und dem Obergläubiger
ein Pfandrecht an der Anlage zu bestellen; die Art der Anlage bestimmt der Unter-
Milbiger (1288 1).
ce) Die Einziehung der Unterforderung kann durch Rechtsgeschäfte, die
der Untergläubiger nach Begründung des Pfandrechts in Ansehung der
Forderung vornimmt, nicht beeinträchtigt werden. Vielmehr ist jedes derartige
Rchtgeschäft, das die Rechte des Obergläubigers benachteiligt, nichtig, es sei
denn, daß der Obergläubiger ihm zugestimmt hätte (s. 1270).
Beispiel. A. hat eine ihm gegen B. zustehende Forderung, die er dem C. verpfändet
l##te, dem B. ohne Wissen des C. erlassen. Hier ist der Erlaß ungültig. Dadurch, daß C.S
Pfanducht später durch Verzicht, Zahlung der Pfandsumme usw. erlischt, wird die Ungültig-
beit des Erlasses nicht geheilt, wohl aber dadurch, daß C. den Erlaß nachträglich genehmigt.
66) Die Einziehung der Unterforderung durch den Obergläubiger kann
vom Unterschuldner mit allen Einwendungen bekämpft werden, die ihm im
Fall einer Abtretung der Forderung gegenüber dem neuen Gläubiger zustehn
würden (1275). Insbesondre kann der Unterschuldner gegen die Unterforderung
nicht bloß eine Gegenforderung gegen den Ober-, sondern unter Umständen auch
eine Gegenforderung gegen den Untergläubiger aufrechnen (s. oben Bd. 1
§ 114 IV 3 65.
bon 7) Die Einziehung der Unterforderung erstreckt sich auch auf deren Zinsen. Doch
men auf die Pfandhaftung dieser Zinsen dieselben Regeln zur Anwendung wie auf die
Anhaftung der Mietzinsen eines hypothekarisch belasteten Grundstücks mit der Maßgabe,
* die Wirkungen, die in letzterem Fall der Beschlagnahme der Mietzinsen zukommen, hier
on dadurch erzielt werden, daß der Obergläubiger dem Unterschuldner privatim anzeigt,
* von seinem Einziehungsrecht Gebrauch machen (1289). — Beispiel. A. hat seinem
ner B. mitgeteilt, daß er seine Forderung gegen ihn dem C. verpfändet habe und
6) RG. 58 S. 109, Gierke, D. PrR. S. 1015 ". Abw. Biermann, Anm. 14 zu § 1282.