Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

28 ‚Besonderer Teil. 
Das Gebiet, innerhalb dessen die’Gemeinde ihre vom 
Staate überkommene Gewalt ausübt, ist Staatsgebiet ($ 7) 
und wird als Gemeindebezirk bezeichnet. Jedes Grund- 
stück im -Staatsgebiete muß einem Gemeindebezirk an- 
gehören. Nur diejenigen Grundbesitzungen, welche der 
unmittelbaren Benutzung des Landesherrn überwiesen sind, 
sowie Waldungen von größerem Umfange, welche, ohne 
schon einem Gemeindebezirk einverleibt zu sein, weder zu 
Gutskomplexen gehören noch mit Grundstücken eines Ge- 
meindebezirks im Gemenge liegen, machen hiervon eine 
Ausnahme. Jedoch sind diese außerhalb eines Gemeinde: 
bezirks liegenden Grundbesitzungen in betreft der Her- 
stellung und Erhaltung der zum Öffentlichen Verkehr er-. 
forderlichen Wege, Brücken und Stege, wenn und soweit 
solche ihr Gebiet berühren, zu def gleichen Verpflichtungen 
wie die Gemeinden heranzuziehen. Die Bewohner solcher 
Besitzungen — mit Ausnahme des Landesherrn ‘und der 
Glieder seines Hauses — werden hinsichtlich der Gemeinde- 
verhältnisse und der darauf beruhenden Rechte und Pflichten 
einem .der nächstgelegenen Gemeindebezirke durch das 
Ministerium, Abteilung für das Innere, zugewiesen und den 
Bewohnern dieses Bezirks gleichgeachtet. So sind z. B. 
die Bewohner des Schloßbezirks ÖOsterstein nebst dem 
Küchengarten dem Gemeindebezirk Untermhaus zugewiesen. 
Die Bildung neuer sowie die Abänderung schon be- 
stehender ‚Gemeindeverbände und Gemeindebezirke kann 
nur mit Genehmigung des Ministeriums, Abteilung für das 
Innere, nach Anhörung des Bezirksausschusses ($ 24) er- 
folgen. 
Den Rechten und Pflichten der Gemeinden gegenüber 
allen staatsrechtlich zu ihnen in Beziehung stehenden 
Personen entsprechen deren Pflichten und Rechte ihnen 
gegenüber. Diese sind — nach den einzelnen Personen- 
klassen gesondert — die folgenden: 
Die Gemeindeangehörigen haben einen Anspruch 
auf obrigkeitlichen Schutz sowie auf Benutzung der öffent- 
lichen Anstalten der Gemeinde gemäß deren Bestimmung 
und in dem durch die Ortsstatuten festgelegten Umfange; 
sie sind zum Gehorsam gegenüber den Anordnungen des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.