Vorwort.
as vorliegende Werkchen bezweckt, wie die Bibliothek
des öffentlichen Rechts, von der es einen Band
bildet, überhaupt, die Kenntnisse des zurzeit geltenden
öffentlichen Rechts in weitere Kreise zu tragen; es soll
also keine sogenannte wissenschaftliche Darstellung des
Staats-- und Verwaltungsrechts der Fürstentümer Reuß
bringen, sondern eine gemeinverständliche, systematisch
geordnete Wiedergabe des einschlägigen Gesetzestextes.
Dieser Rechtsstoff — den Zeitverhältnissen angepaßt —
ist, soweit mir bekannt, bisher nur einmal für die Öffent-
lichkeit systematisch bearbeitet worden, nämlich in dem im
Jahre 1884 von Prof. Dr. Heinrich Marquardsen in Erlangen
herausgegebenen Handbuch des öffentlichenfRechts;
er ist hier indessen mehr in die Form einer Skizze gedrängt
worden und ohne Zweifel für einen nur beschränkten Leser-
kreis bestimmt gewesen. Mein Sinnen mußte deshalb darauf
gerichtet sein, den gesamten, mir durch die Gesetzgebung
gebotenen Stoff so zu bearbeiten, daß das Interesse der
Allgemeinheit dabei gewahrt blieb.
Von der Anfügung eines Verzeichnisses der von mir
benutzten Literatur über die allgemeine Staatsrechtslehre
habe ich mit Rücksicht auf den Zweck dieses Werkchens
absehen zu können geglaubt; ich habe aber die Sätze und
Begriffsbestimmungen, die ich wörtlich aus ihr übernommen
habe, in „ “* gesetzt.
*