Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Vorwort. 
as vorliegende Werkchen bezweckt, wie die Bibliothek 
des öffentlichen Rechts, von der es einen Band 
bildet, überhaupt, die Kenntnisse des zurzeit geltenden 
öffentlichen Rechts in weitere Kreise zu tragen; es soll 
also keine sogenannte wissenschaftliche Darstellung des 
Staats-- und Verwaltungsrechts der Fürstentümer Reuß 
bringen, sondern eine gemeinverständliche, systematisch 
geordnete Wiedergabe des einschlägigen Gesetzestextes. 
Dieser Rechtsstoff — den Zeitverhältnissen angepaßt — 
ist, soweit mir bekannt, bisher nur einmal für die Öffent- 
lichkeit systematisch bearbeitet worden, nämlich in dem im 
Jahre 1884 von Prof. Dr. Heinrich Marquardsen in Erlangen 
herausgegebenen Handbuch des öffentlichenfRechts; 
er ist hier indessen mehr in die Form einer Skizze gedrängt 
worden und ohne Zweifel für einen nur beschränkten Leser- 
kreis bestimmt gewesen. Mein Sinnen mußte deshalb darauf 
gerichtet sein, den gesamten, mir durch die Gesetzgebung 
gebotenen Stoff so zu bearbeiten, daß das Interesse der 
Allgemeinheit dabei gewahrt blieb. 
Von der Anfügung eines Verzeichnisses der von mir 
benutzten Literatur über die allgemeine Staatsrechtslehre 
habe ich mit Rücksicht auf den Zweck dieses Werkchens 
absehen zu können geglaubt; ich habe aber die Sätze und 
Begriffsbestimmungen, die ich wörtlich aus ihr übernommen 
habe, in „ “* gesetzt. 
*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.