39 Besonderer Teil.
er unterzeichnet hat, persönlich verantwortlich und kann
von dieser Verantwortung auch. nicht durch Befehle: seines
Landesherrn, seines Stellvertreters oder Regenten ganz
oder zum Teil befreit werden ($ 19).
In allen Beziehungen zu anderen Staaten (auswärtigen
Angelegenheiten), insbesondere auch zum Deutschen
Reiche liegt die Vertretung des Staates allein in den
Händen des Landesherrn bzw. dessen Stellvertreters oder
des Regenten. Jedoch dürfen diese nicht durch Verträge
mit anderen Staaten einen Teil des Staatsgebietes -($ 7) oder
des Staatseigentums ($ 7) veräußern, eine Last auf das
Land oder dessen Angehörige übernehmen, ein Landes-
gesetz abändern oder aufheben sowie eine Verpflichtung,
welche den Rechten der Staatsbürger Eintrag tun würde,
eingehen — ohne daß je zuvor die Zustimmung der Volks-
vertretung eingeholt und erteilt worden ist. Dagegen
können sie an der Ausführung der verfassungsmäßigen
Beschlüsse der Bundesgewalt durch die Volksvertretung
nicht gehindert werden ($ 17); dieser steht aber wiederum
eine beschränkte Mitwirkung bei der Ausübung eines Teiles
der übrigen Regierungsrechte zu ($$ 16—20). u
B. Die Volksvertretung.
| g 18.
Die Wahl der Volksvertreter.!
Die Volksvertreter Landtagsabgeordneten) gehen
aus Wahlen hervor und zwar drei von ihnen aus den Wahlen
der Höchstbesteuerten, das sind die mit über 5000 Mk.
Einkommen zur Einkommensteuer ($ 42) veranlagten Wähler,
und zwölf aus allgemeinen Wahlen. In beiden Wähler-
klassen ist aktivwahlberechtigt jeder männliche Staats-
angehörige ($ 9), der das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat,
das Gemeindewahlrecht ($ 11) in einer Ortsgemeinde des
Fürstentums besitzt, zur Einkommensteuer veranlagt, in
1 Landtagswahlgesetz vom 17. Januar 1871 und Nach-
träge dazu vom 8. Mai 1874 und 30. April 1891.