Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

39 Besonderer Teil. 
er unterzeichnet hat, persönlich verantwortlich und kann 
von dieser Verantwortung auch. nicht durch Befehle: seines 
Landesherrn, seines Stellvertreters oder Regenten ganz 
oder zum Teil befreit werden ($ 19). 
In allen Beziehungen zu anderen Staaten (auswärtigen 
Angelegenheiten), insbesondere auch zum Deutschen 
Reiche liegt die Vertretung des Staates allein in den 
Händen des Landesherrn bzw. dessen Stellvertreters oder 
des Regenten. Jedoch dürfen diese nicht durch Verträge 
mit anderen Staaten einen Teil des Staatsgebietes -($ 7) oder 
des Staatseigentums ($ 7) veräußern, eine Last auf das 
Land oder dessen Angehörige übernehmen, ein Landes- 
gesetz abändern oder aufheben sowie eine Verpflichtung, 
welche den Rechten der Staatsbürger Eintrag tun würde, 
eingehen — ohne daß je zuvor die Zustimmung der Volks- 
vertretung eingeholt und erteilt worden ist. Dagegen 
können sie an der Ausführung der verfassungsmäßigen 
Beschlüsse der Bundesgewalt durch die Volksvertretung 
nicht gehindert werden ($ 17); dieser steht aber wiederum 
eine beschränkte Mitwirkung bei der Ausübung eines Teiles 
der übrigen Regierungsrechte zu ($$ 16—20). u 
B. Die Volksvertretung. 
| g 18. 
Die Wahl der Volksvertreter.! 
Die Volksvertreter Landtagsabgeordneten) gehen 
aus Wahlen hervor und zwar drei von ihnen aus den Wahlen 
der Höchstbesteuerten, das sind die mit über 5000 Mk. 
Einkommen zur Einkommensteuer ($ 42) veranlagten Wähler, 
und zwölf aus allgemeinen Wahlen. In beiden Wähler- 
klassen ist aktivwahlberechtigt jeder männliche Staats- 
angehörige ($ 9), der das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, 
das Gemeindewahlrecht ($ 11) in einer Ortsgemeinde des 
Fürstentums besitzt, zur Einkommensteuer veranlagt, in 
1 Landtagswahlgesetz vom 17. Januar 1871 und Nach- 
träge dazu vom 8. Mai 1874 und 30. April 1891.
	        
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