38 Besonderer Teil.
Ministerium zu melden. Ist er am Erscheinen verhindert,
so hat er dies dem Ministerium schriftlich und so recht-
zeitig anzuzeigen, daß nötigenfalls eine neue Wahl an-
geordnet werden kann. Ein Staatsbeamter, der zum Ab-
geordneten gewählt ist, bedarf zur Teilnahme an den
Landtagssitzungen keines Urlaubs; es genügt, daß er
seiner vorgesetzten Behörde die auf ihn gefallene Wahl
anzeigt.
Der Eintritt eines Abgeordneten in den Staatsdienst
sowie die Beförderung und Verbesserung eines zum Ab-
geordneten gewählten Staatsdieners im Amte zieht den
Verlust des Mandats nach sich und macht eine neue Wahl
nötig. Der Ausgeschiedene ist wieder wählbar. Dagegen
ist derjenige Abgeordnete, der sein Mandat ohne Genehmi-
gung des Landtags niederlegt, für die laufende Landtags-
periode nicht wieder wählbar.
Wegen der Stellvertretung eines zum Abgeordneten
gewählten Beamten in seinem Amte sowie wegen der
Tragung der dadurch erwachsenden Kosten hat die Ver-
fassung ein Gesetz in Aussicht genommen.
Beim Eintritt in die Landtagsversammlung hat jeder
Abgeordnete mittelst Handschlags dem Ministerium zu er-
klären:
„ich gelobe, daß Treue gegen den Fürsten, das fürst-
liche Haus, das Land und die Verfassung bei meinen An-
trägen und Abstimmungen als Mitglied des Landtags mich
leiten soll, und daß ich das Wohl des Landesherrn und das
Wohl des Vaterlandes als unzertrennlich miteinander ver-
bunden durch Abwendung jeden Schadens und durch
Förderung jeden Nutzens, ohne persönliche Rücksicht,
auch ohne alle sonstigen Nebenrücksichten nach bestem
Wissen und Gewissen in der. Landtagsversammlung unter-
stützen will.“
Sämtliche Abgeordneten genießen für die Zeit ihres
Aufenthalts auf dem Landtage, von dem Tage vor der
Eröffnung bis einschließlich zum Tage nach dem Schluß
des Landtags eine tägliche Auslösung, die aus der Landes-
kasse bestritten wird. Ein Verzicht auf sie ist unzulässig.