40 Besonderer Teil.
Ohne die ausdrückliche Zustimmung der Volksvertretung
darf keine neue Steuer ausgeschrieben werden. Die Volks-
vertretung hat das Recht, zuvor eine vollständige Übersicht
und Nachweisung der Staatsbedürfnisse und Staatseinnahmen
zu fordern, darf indessen die Bewilligung der Steuern nicht
an die Bedingung der Erfüllung bestimmter, mit ihnen nicht
im Zusammenhang stehender Anträge knüpfen. Ferner darf
ohne die Zustimmung der Volksvertretung nicht eine Ab-
gabe, deren Bewilligungsperiode abgelaufen ist, eingefordert
werden. Jedoch müssen abgelaufene Verwilligungen, inso-
fern sie nicht für einen vorübergehenden und bereits er-
reichten Zweck bestimmt waren, in der Zwischenzeit bis.
zur verfassungsmäßigen Periode des nächsten Landtags
und nach dessen Eröffnung bis zur Bestimmung des neuen
Etats sowie zur Feststellung der zu dessen Deckung er-
forderlichen Mittel fortgesetzt werden. Keinesfalls darf
diese weitere Erhebung aber über die nächste Finanz-
periode hinaus ohne die Bewilligung der Volksvertretung
erfolgen.
Über die Verwendung der bewilligten Steuern und Ab-
gaben sowie der gesamten Staatseinnahmen ist dem Land-
tage jährlich vollständige Rechnung zu legen. Die Ab-
geordneten haben das Recht, die Belege über die aus der
Landeskasse bestrittenen Staatsbedürfnisse zu prüfen und
über die darin bemerkten Anstände Auskunft zu fordern
(8.20).
Ansätze für Ehrengeschenke ($ 20) und andere
ähnliche Ausgaben dürfen nur insofern in jener Rechnung
vorkommen, als eine schriftliche, von dem verantwortlichen
Abteilungsvorstande und den anderen Mitgliedern des
Ministeriums mitunterzeichnete Versicherung des Fürsten
bezeugt, daß die Verwendung zum wahren Besten des
Landes stattgefunden habe oder stattfinden werde. Zur
Vermeidung von Weiterungen ist die erfolgte Ausgabe dem
Landtagsausschusse zur Kenntnisnahme mitzuteilen,
Die für Ausführung der verfassungsmäßigen Be-
schlüsse der Bundesgewalt erforderlichen Mittel
können von der Volksvertretung dem Landesherrn nicht
versagt werden ($ 12). Jedoch hat jene das Recht, bei der