44 Besonderer Teil.
dann zur förmlichen Anklage gegen die Mitglieder des
Ministeriums, wenn dieses sich einer Pflichtverletzung in-
sofern schuldig gemacht hat, als es im Instanzenwege be-
reits zum Einschreiten gegen den betreffenden Staatsdiener
veranlaßt worden war, diesem Ansuchen aber nicht oder
nicht gehörig stattgegeben hat.
Gegen eine höhere Behörde kann die Volks-
vertretung im Wege der förmlichen Anklage nur dann
einschreiten, wenn jene sich absichtlich einer Verfassungs-
verletzung schuldig gemacht hat; andernfalls ist nur eine
Beschwerde zulässig,
Ist auf Grund einer an den Landesherrn gelangten An-
klage gegen einen Staatsdiener eine Untersuchung ein-
geleitet, so kann diese nur unter den im $ 10 erwähnten
Voraussetzungen niedergeschlagen werden, wie auch für
ein in einem solchen Falle auszuübendes Begnadigungs-
recht die Voraussetzungen des $ 10 Platz greifen,
8 20.
Rechte und Pflichten des Landtagsausschusses.
Der Landtagsausschuß ($ 15) hat die Rechte der Volks-
vertretung zu wahren; die Ausführung der vom Staats-
oberhaupte und vom Landtage gefaßten Beschlüsse zu
überwachen; in dringenden Fällen Anzeige an die Staats-
regierung zu erstatten und Vorstellungen und Beschwerden
bei ihr anzubringen; auch, wenn es notwendig erscheint,
auf Zusammenberufung eines außerordentlichen Landtags
unter Anführung der Gründe dazu anzutragen; ferner
Schuldverschreibungen des Staates über die auf ver-
fassungsmäßigem Wege aufgenommenen Kapitalien mit-
zuunterzeichnen; die Rechnungen über den Staatshaushalt
zu prüfen, namentlich die Rechnungsbelege einzusehen;
darüber zu wachen, daß die feststehenden Etats eingehalten
werden und hierbei mit dem Ministerium schriftlich zu
verhandeln ($ 17); schließlich von diesem mündliche, ver-
trauliche Mitteilungen über zur Sprache gekommene oder
kommende persönliche oder sachliche besondere Verhält-
nisse zu begehren bzw. entgegenzunehmen.