Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 47 
($ 35) einschließlich der Angelegenheiten milder 
. Stiftungen, soweit die Stiftungsurkunde nicht andere 
Bestimmungen trifft; 
4. die Finanzen einschließlich der Sparkassenangelegen- 
heiten ($ 39) sowie für die Eisenbahnsachen. 
An der Spitze des Ministeriums steht ein verantwort- 
licher Minister; an der Spitze einer jeden Abteilung ein 
verantwortlicher Abteilungsvorstand. Der Minister ist auf 
jeden Fall Abteilungsvorstand der ersten Abteilung und 
zugleich solcher einer der übrigen Abteilungen nach seiner 
Wahl, zurzeit der vierten Abteilung; er hat die Oberaufsicht 
und Leitung des ganzen Geschäftsganges und insofern ein 
Eingriffsrecht in die Geschäfte der einzelnen Abteilungen, 
als er bei etwaigen Bedenken gegen die Verfügungen der 
übrigen Abteilungsvorstände darüber einen Beschluß des 
unter seinem Vorsitze tagenden Gesamtministeriums 
herbeiführen kann. Vor dieses gehören auch die Gegen- 
stände, bei denen mehr als eine Abteilung beteiligt ist, 
sowie alle Rekurse gegen Verfügungen der einzelnen Ab- 
teilungsvorstände. Ferner unterliegen alle Gesetze, Ver- 
ordnungen und allgemeinen Instruktionen, alle Anstellungen, 
Entlassungen, Versetzungen und Pensionierungen der 
Staats-, Kirchen- und Schuldiener der Entschließung des 
Gesamtministeriums, wie diesem auch andere Gegenstände 
auf Anordnung des Landesherrn oder des Ministers zu- 
gewiesen werden können. 
Außer den stimmführenden Abteilungsvorständen sind 
‚bei dem Ministerium noch vortragende Räte angestellt. 
Der Abteilung für das Innere liegt insbesondere 
(die Verwaltung des auf Grund des Bundesunterstützungs- 
wohnsitzgesetzes vom 6. Juni 1870 gebildeten Land- 
armenverbandes ob. Zur Entscheidung von Streitig- 
keiten, welche zwischen zwei Armenverbänden erhoben 
werden, sowie zur Besorgung noch weiterer besonderer 
Geschäfte ist eine kollegiale Behörde mit dem Sitze in 
Gera unter dem Namen: Deputation für das Heimat- 
wesen eingesetzt. Diese besteht aus dem vom Landes- 
herrn bestellten Vorsitzenden und zwei von ihm ‚ernannten 
ihren Mitgliedern (bzw. Stellvertretern), unter denen -sich
	        
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