48 Besonderer Teil.
mindestens ein richterlicher Beamter befinden muß. Sie ist
die Rekursbehörde gegenüber den Entscheidungen der
unteren Verwaltungsbehörden, als welche die Landrats-
ämter hinsichtlich der Ortschaften des platten Landes ihres
Bezirks und die Stadtgemeindevorstände hinsichtlich der
von ihnen verwalteten Stadtgemeinden in Betracht kommen.
Die Abteilung für das Innere ist auch Bergbehörde
im Sinne des Berggesetzes vom 9. Oktober 1870 und als
solche Aufsichts- und Rekursbehörde hinsichtlich der
übrigen Bergbehörden des Landes, der beiden Berg-
ämter zu Gera (unterländischer) und zu Lobenstein
(oberländischer Bergbezirk), Deren Geschäfte werden je
von einem Amtsrichter des am Sitze des Bergamts befind-
lichen Amtsgerichts wabrgenommen. Die Bergbehörden
haben innerhalb ihres Wirkungskreises alle Befugnisse
der Polizeibehörden (Gesetze vom 7. Januar 1902 bzw.
9. März 1903).
Der Abteilung für das Innere ist ferner in beschränktem
Umfange das Obereichamt in Weimar untergeordnet, das
nach einem Übereinkommen des Fürstentums mit ‚dem
Großherzogtum Sachsen-Weimar als technische Aufsichts-
behörde über das staatliche Eichamt Gera tätig ist-
Dieses besteht aus einem vom Ministerium bestellten Vor-
stande, einem Mitgliede der städtischen Gemeindebehörde
und einem Schlosser oder Mechaniker. Die Eichämter
in Lobenstein und Schleiz sind seit dem Jahre 1872
außer- Tätigkeit: gesetzt.
. Die Erledigung der mit dem Staatshaushalte in Ver-
bindung stehenden Angelegenheiten gebührt derjenigen
Abteilung, unter deren Rubrik der Gegenstand in der
Ausgabe des Staatshaushaltsetats aufgeführt ist. Dagegen
gehören die Etats des Landtags und des Ministeriums
sowie die Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Kanzlei
vor den Chef des Ministeriums.
Bis zum 1. Januar 1908 bildeten je eine Abteilung der
Ministerialkanzlei das Rechnungs- und das Katasterbureau.
Seit diesem Tage ist das letztere eine selbständige Behörde
unter der Bezeichnung: Katasteramt, während das
erstere nur den Namen: Rechnungsamt ohne Änderung