Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

48 Besonderer Teil. 
mindestens ein richterlicher Beamter befinden muß. Sie ist 
die Rekursbehörde gegenüber den Entscheidungen der 
unteren Verwaltungsbehörden, als welche die Landrats- 
ämter hinsichtlich der Ortschaften des platten Landes ihres 
Bezirks und die Stadtgemeindevorstände hinsichtlich der 
von ihnen verwalteten Stadtgemeinden in Betracht kommen. 
Die Abteilung für das Innere ist auch Bergbehörde 
im Sinne des Berggesetzes vom 9. Oktober 1870 und als 
solche Aufsichts- und Rekursbehörde hinsichtlich der 
übrigen Bergbehörden des Landes, der beiden Berg- 
ämter zu Gera (unterländischer) und zu Lobenstein 
(oberländischer Bergbezirk), Deren Geschäfte werden je 
von einem Amtsrichter des am Sitze des Bergamts befind- 
lichen Amtsgerichts wabrgenommen. Die Bergbehörden 
haben innerhalb ihres Wirkungskreises alle Befugnisse 
der Polizeibehörden (Gesetze vom 7. Januar 1902 bzw. 
9. März 1903). 
Der Abteilung für das Innere ist ferner in beschränktem 
Umfange das Obereichamt in Weimar untergeordnet, das 
nach einem Übereinkommen des Fürstentums mit ‚dem 
Großherzogtum Sachsen-Weimar als technische Aufsichts- 
behörde über das staatliche Eichamt Gera tätig ist- 
Dieses besteht aus einem vom Ministerium bestellten Vor- 
stande, einem Mitgliede der städtischen Gemeindebehörde 
und einem Schlosser oder Mechaniker. Die Eichämter 
in Lobenstein und Schleiz sind seit dem Jahre 1872 
außer- Tätigkeit: gesetzt. 
. Die Erledigung der mit dem Staatshaushalte in Ver- 
bindung stehenden Angelegenheiten gebührt derjenigen 
Abteilung, unter deren Rubrik der Gegenstand in der 
Ausgabe des Staatshaushaltsetats aufgeführt ist. Dagegen 
gehören die Etats des Landtags und des Ministeriums 
sowie die Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Kanzlei 
vor den Chef des Ministeriums. 
Bis zum 1. Januar 1908 bildeten je eine Abteilung der 
Ministerialkanzlei das Rechnungs- und das Katasterbureau. 
Seit diesem Tage ist das letztere eine selbständige Behörde 
unter der Bezeichnung: Katasteramt, während das 
erstere nur den Namen: Rechnungsamt ohne Änderung
	        
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