Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

50 Besonderer Teil. 
halb ihres Bezirks die gesamte landespolizeiliche Tätigkeit. 
ob, insoweit sie nicht. den Ortsgemeindebehörden (88 27, 29) 
zugewiesen oder dem Ministerium vorbehalten ist. Ins- 
besondere kommt ihnen die Aufsicht über die ortspolizei- 
liche Tätigkeit der Landgemeindebehörden sowie die erst- 
instanzliche Leitung der gesamten, nicht bloß örtlichen; 
Polizeigeschäfte im weiteren Sinne mit Einschluß des 
Wasser-, Wege- und Uferbauwesens, der: Marsch- und 
Militärverpflegungsangelegenheiten, der -Militäraushebung 
und ferner die zweitinstanzliche Entscheidung in allen 
Landgemeindeverwaltungsangelegenheiten zu. Sie haben 
auch ein polizeiliches Verordnungs- und Strafverfügungs- 
recht, das durch die Gesetze vom 7. Januar 1902 bzw. 
9. März 1903 geregelt ist. 
‚In den Städten und Stadtbezirken des: oberländischen 
Bezirks hat der Landrat als ständiger Ministerialkommissar 
die Polizeiverwaltung zu überwachen, in dringenden 
Fällen unmittelbar einzuschreiten und wegen ‚dauernder 
Mißstände an das Ministerium, Abteilung für das Innere, zu 
berichten. 
8 24. 
B. Die Bezirksausschüsse. 
In jedem Landratsbezirk besteht für gewisse Verwal- 
tungsangelegenheiten ein Bezirksausschuß, der sich 
aus dem Landıate als Vorsitzendem, einem Vertreter der 
fürstlichen Kammer, den Bürgermeistern der Städte des 
Bezirks und aus den nachfolgenden 13 bzw. 10 männlichen 
Mitgliedern oder deren Stellvertretern zusammensetzt: 
a) im unterländischen Bezirk: 
1. aus einem Mitgliede, das gewählt ist durch die 
landtagswahlfähigen Besitzer ($ 13) je eines in- 
ländischen Grundeigentums, welches mit mindestens 
1500 Steuereinheiten behaftet ist;- 
2. aus drei Mitgliedern, die durch diejenigen landtags- 
wahlfähigen Personen gewählt sind, welche mit 
einem. Jahreseinkommen von mehr als 6000 Mk. zur 
Einkommensteuer veranlagt sind;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.