Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

56 Besonderer Teil. 
Obliegenheiten und Befugnisse des Gemeinderats für ge- 
wisse Gemeindeangelegenheiten vorbehalten]! 
2. Die Gemeindebehörden. 
Die Gemeindebehörden zerfallen in den Gemeinderat 
und den Gemeindevorstand. Dieser muß in einer jeden 
Gemeinde bestehen, jener jedoch nur in Gemeinden mit 300 
und mehr Einwohnern, während Gemeinden mit weniger 
als 300 Einwohnern nur das Recht haben, einen Gemeinde- 
rat zu wählen. 
a) Der Gemeinderat. 
8 26. 
Zusammensetzung. Wählbarkeit. Wahl- 
verfahren. 
Der Gemeinderat setzt sich aus Mitgliedern zu- 
sammen, die, abgesehen von den unten erwähnten bevor- 
rechtigten Bürgern, aus den Wahlen der Gemeindeversamm- 
lung ($ 25) hervorgehen, und deren Zahl von der Einwohner- 
zahl der betreffenden Gemeinde abhängt und zwischen 6 und 
39 Mitgliedern schwankt. Diese sollen wenigstens zur 
Hälfte, und zwar in den Städten und in Hohenleuben, 
Ebersdorf, Langenberg, Köstritz, Untermhaus und Triebes 
sowie in allen denjenigen. Dorfgemeinden, in denen die 
Wahl der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderats aus 
den Besitzern geschlossener Bauerngüter oder denselben 
gleichzuachtender Wahlberechtigten nicht möglich ist, 
aus Hausbesitzern, in den übrigen Dorfgemeinden aus den 
Besitzern geschlossener Bauerngüter oder den diesen gleich- 
zuachtenden Wahlberechtigten bestehen. Unter den letzteren 
versteht die Gemeindeordnung diejenigen, welche im Ge- 
meindebezirk ein Grundbesitztum von wenigstens 150 Steuer- 
einheiten ($ 41) haben, oder deren Frauen Eigentümerinnen 
eines geschlossenen Bauerngutes bzw. Grundbesitztums von 
mindestens 150 Steuereinheiten sind. In die gesetzliche Zahl 
der Gemeinderatsmitglieder sind nicht eingeschlossen die 
1[] Gilt auch für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
	        
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