56 Besonderer Teil.
Obliegenheiten und Befugnisse des Gemeinderats für ge-
wisse Gemeindeangelegenheiten vorbehalten]!
2. Die Gemeindebehörden.
Die Gemeindebehörden zerfallen in den Gemeinderat
und den Gemeindevorstand. Dieser muß in einer jeden
Gemeinde bestehen, jener jedoch nur in Gemeinden mit 300
und mehr Einwohnern, während Gemeinden mit weniger
als 300 Einwohnern nur das Recht haben, einen Gemeinde-
rat zu wählen.
a) Der Gemeinderat.
8 26.
Zusammensetzung. Wählbarkeit. Wahl-
verfahren.
Der Gemeinderat setzt sich aus Mitgliedern zu-
sammen, die, abgesehen von den unten erwähnten bevor-
rechtigten Bürgern, aus den Wahlen der Gemeindeversamm-
lung ($ 25) hervorgehen, und deren Zahl von der Einwohner-
zahl der betreffenden Gemeinde abhängt und zwischen 6 und
39 Mitgliedern schwankt. Diese sollen wenigstens zur
Hälfte, und zwar in den Städten und in Hohenleuben,
Ebersdorf, Langenberg, Köstritz, Untermhaus und Triebes
sowie in allen denjenigen. Dorfgemeinden, in denen die
Wahl der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderats aus
den Besitzern geschlossener Bauerngüter oder denselben
gleichzuachtender Wahlberechtigten nicht möglich ist,
aus Hausbesitzern, in den übrigen Dorfgemeinden aus den
Besitzern geschlossener Bauerngüter oder den diesen gleich-
zuachtenden Wahlberechtigten bestehen. Unter den letzteren
versteht die Gemeindeordnung diejenigen, welche im Ge-
meindebezirk ein Grundbesitztum von wenigstens 150 Steuer-
einheiten ($ 41) haben, oder deren Frauen Eigentümerinnen
eines geschlossenen Bauerngutes bzw. Grundbesitztums von
mindestens 150 Steuereinheiten sind. In die gesetzliche Zahl
der Gemeinderatsmitglieder sind nicht eingeschlossen die
1[] Gilt auch für das Fürstentum Reuß älterer Linie.