Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 59
meindebeamten und ihre Besoldung, die Aufnahme in den
Bürgerverband und die Prozeßführung der Gemeinde Be-
schluß zu fassen; er wählt den Gemeindevorstand, einen
Rechnungsführer und Schriftführer sowie jährlich einen
Gemeinderatsvorsitzenden und Stellvertreter für diesen.
Der Gemeinderat hat jährlich auf Grund des vom Ge-
meindevorstand entworfenen und zu jedermanns Einsicht
öffentlich ausgelegten Voranschlags den Etat festzustellen.
Überschreitungen desselben dürfen nur mit seiner Ge-
nehmigung erfolgen.
Der Gemeinderat tritt, so oft seine Geschäfte es erfordern,
aufdie Einladung des Vorsitzenden hin nach dessen freiwilliger
Entschließung oder sobald es von dem Gemeindevorstande oder
dem vierten Teile aller Gemeinderatsmitglieder bzw. [wenn
weniger als zwölf solcher vorhanden sind, von mindestens
drei derselben gefordert wird], zusammen. Seine Sitzungen
sind im allgemeinen Öffentlich, können aber auf Antrag des
Gremeindevorstandes oder eines Dritteils der anwesenden Mit-
glieder als geheime erklärt werden. Ihnen hat der Gemeinde-
vorstand auf Verlangen des Gemeinderats beizuwohnen.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Abstimmungen.
Diese erfolgen grundsätzlich mündlich in der Sitzung. Nur
ausnahmsweise bei einfachen und eiligen Angelegenheiten
ist eine schriftliche Abstimmung ‘durch Zirkular zulässig,
falls nicht der Gremeindevorstand eine vorhergehende
mündliche Beratung verlangt. Jedoch muß der auf jene
Weise gefaßte Beschluß in der nächsten Sitzung bekannt-
gegeben werden.
Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei
Dritteile aller Mitglieder anwesend sind. [Steht indessen
eine Vorlage zum wiederholten Male zur Beratung und ist
darauf bei der Mitteilung der Tagesordnung ausdrücklich
hingewiesen worden, so ist die Beschlußfähigkeit ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ge-
geben.] Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge-
faßt; bei Stimmengleichheit ist in einer späteren Sitzung
die Abstimmung zu wiederholen. Ergibt sich auch hier
Stimmengleichheit, so gilt die Vorlage als abgelehnt.
Jedes Mitglied kann sich aus triftigen Gründen der