Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 59 
meindebeamten und ihre Besoldung, die Aufnahme in den 
Bürgerverband und die Prozeßführung der Gemeinde Be- 
schluß zu fassen; er wählt den Gemeindevorstand, einen 
Rechnungsführer und Schriftführer sowie jährlich einen 
Gemeinderatsvorsitzenden und Stellvertreter für diesen. 
Der Gemeinderat hat jährlich auf Grund des vom Ge- 
meindevorstand entworfenen und zu jedermanns Einsicht 
öffentlich ausgelegten Voranschlags den Etat festzustellen. 
Überschreitungen desselben dürfen nur mit seiner Ge- 
nehmigung erfolgen. 
Der Gemeinderat tritt, so oft seine Geschäfte es erfordern, 
aufdie Einladung des Vorsitzenden hin nach dessen freiwilliger 
Entschließung oder sobald es von dem Gemeindevorstande oder 
dem vierten Teile aller Gemeinderatsmitglieder bzw. [wenn 
weniger als zwölf solcher vorhanden sind, von mindestens 
drei derselben gefordert wird], zusammen. Seine Sitzungen 
sind im allgemeinen Öffentlich, können aber auf Antrag des 
Gremeindevorstandes oder eines Dritteils der anwesenden Mit- 
glieder als geheime erklärt werden. Ihnen hat der Gemeinde- 
vorstand auf Verlangen des Gemeinderats beizuwohnen. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Abstimmungen. 
Diese erfolgen grundsätzlich mündlich in der Sitzung. Nur 
ausnahmsweise bei einfachen und eiligen Angelegenheiten 
ist eine schriftliche Abstimmung ‘durch Zirkular zulässig, 
falls nicht der Gremeindevorstand eine vorhergehende 
mündliche Beratung verlangt. Jedoch muß der auf jene 
Weise gefaßte Beschluß in der nächsten Sitzung bekannt- 
gegeben werden. 
Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei 
Dritteile aller Mitglieder anwesend sind. [Steht indessen 
eine Vorlage zum wiederholten Male zur Beratung und ist 
darauf bei der Mitteilung der Tagesordnung ausdrücklich 
hingewiesen worden, so ist die Beschlußfähigkeit ohne 
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ge- 
geben.] Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge- 
faßt; bei Stimmengleichheit ist in einer späteren Sitzung 
die Abstimmung zu wiederholen. Ergibt sich auch hier 
Stimmengleichheit, so gilt die Vorlage als abgelehnt. 
Jedes Mitglied kann sich aus triftigen Gründen der
	        
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