Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 61 
schlagung der Wahl sind die für Gemeinderatsmitglieder 
geltenden Bestimmungen ($ 26) maßgebend. 
Die Wahl des Gemeindevorstandes erfolgt auf sechs 
Jahre durch den Gemeinderat bzw., wo ein solcher nicht 
besteht, durch die Gemeindeversammlung. Eine Wahl auf 
längere Zeit oder Lebenszeit ist nicht ausgeschlossen, be- 
darf aber der Genehmigung des Ministeriums, Abteilung 
für das-Innere. 
Wählbar sind in Gemeinden ohne Gemeinderat alle 
männlichen Bürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt 
haben und deren Stimmrecht nicht erloschen ist oder ruht 
(8 11), in. den übrigen Gemeinden auch solche über 25 Jahre 
alten Männer, die das Bürgerrecht in der Gemeinde nicht 
besitzen. In diesem Falle tritt der Gewählte aber mit der 
Übertragung der Stelle in den Genuß des Bürgerrechts. 
[Die Wahl in den Gemeindevorstand zieht nicht un- 
bedingt den Verlust des bisherigen Berufes nach sich; nur 
Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten 
müssen, wenn sie das Amt eines Gemeindevorstandsmitglieds 
übertragen &rhalten, ihr geistliches oder Lehramt und selbst- 
verständlich auch solche, die ein anderes Gemeindeamt 
oder als Staatsdiener eine ‚Stelle bei einer zur Führung 
der Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung und Orts- 
polizei berufenen Behörde bekleiden, diese Ämter im Falle 
ihrer Anstellung als Gemeindevorständsmitglied niederlegen. 
Als gewählt gilt derjenige, welcher mehr als die Hälfte der 
abgegebenen Stimmen erhalten hat. Trifft dies im ersten 
Wahlgange für keinen der Wahlkandidaten zu, so sind 
diejenigen beiden von ihnen, welche die meisten Stimmen 
haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Haben mehr als 
zwei die gleiche Zahl der meisten Stimmen erhalten, dann 
bestimmt das Los diejenigen beiden unter ihnen, welche in 
die engere Wahl übergehen sollen. Auch bei dieser Wahl 
entscheidet die absolute Stimmenmehrheit und zieht Stimmen- 
gleichheit eine Wiederholung der Wahl nach sich. 
Das Wahlverfahren regelt sich in Orten, in denen ein 
Gemeinderat nicht besteht, nach den Bestimmungen über 
das Verfahren bei der Wahl des Gemeinderats ($$ 26, 62) 
mit der Maßgabe, daß die Leitung der Wahl von dem
	        
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