Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

62 Besonderer Teil. 
bisherigen Bürgermeister ausgeübt wird, wenn der Stell- 
vertreter, und von dem bisherigen Stellvertreter, wenn der 
Bürgermeister gewählt wird. | | 
Die Wahl kann nur aus triftigen Gründen abgelehnt 
werden. Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet 
zunächst der Gemeinderat und dann die Aufsichtsbehörde 
endgültis. Diese hat auch die Gültigkeit des Wahl- 
verfahrens zu prüfen und kann bei Verletzung der gesetz- 
lichen Vorschriften eine Neuwahl anordnen. Hiergegen ist 
die Berufung an die Rekursinstanz ($$ 30, 64) gegeben.]! 
Der Bürgermeister, der Rechnungsführer, der Schrift- 
führer und das sonstige Beamten- und Dienstpersonal 
(nicht aber die Bezirksvorsteher) haben Anspruch auf eine 
den Verhältnissen der Gemeinde entsprechende Besoldung, 
deren Feststellung dem Gemeinderate bzw. wo ein solcher 
fehlt, der Gemeindeversammlung zusteht. Wird sie nicht 
oder unverbältnismäßig bewirkt, so kann die Aufsichts- 
behörde sie vornehmen oder berichtigen. Alle Gemeinde- 
beamten haben, insoweit sie staatliche Aufgaben zu 
erfüllen haben, das Wesen mittelbarer Staatsbeamten. 
Dieses findet seinen Ausdruck darin, daß sie staatlicher 
Disziplinargewalt unterstehen, und zwar dem Gesamt- 
ministerium als oberster Dienstbehörde. Die Ansprüche 
der berufsmäßigen Gemeindebeamten wegen Ruhe- 
gehalts und Wartegelds sowie ihrer Hinterbliebenen wegen 
des sogenannten Witwen- und Waisengeldes sind durch 
das Gesetz vom 25. Januar 1903 geregelt. 
8 29. 
Rechte und Pflichten. Geschäftsgang. 
[Der Gemeindevorstand vertritt die Gemeinde nach 
außen, insbesondere auch der Aufsichtsbehörde und den 
sonstigen Staatsbehörden gegenüber, und ist dasjenige Organ, 
das die der Gemeinde vom Staate übertragene Herrscher- 
gewalt ausübt, insbesondere die Sicherheits-, Ordnungs-, 
Sitten-, Gesinde-, Bau-, Feuer-, Handels-, Strom-, Wasser- 
und Gewerbepolizei in den Grenzen des Gesetzes handhabt. 
ıf] Gilt auch für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.