Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 81 
8 40. 
Die Landeslotterie. 
Durch einen am 30. Mai 1905 abgeschlossenen Staats- 
vertrag mit dem Königreich Preußen ist diesem für die 
vorläufige Dauer vom 1. Januar 1907 bis 30. Juni 1915 
das ausschließliche Recht eingeräumt worden, innerhalb 
des Staatsgebiets des Fürstentums Lose der Kgl. Preuß. 
Klassenlotterie zu vertreiben und nach freiem Ermessen 
alle zum Betriebe dieser Lotterie erforderlichen Anord- 
nungen in gleicher Weise wie innerhalb des preußischen 
Staatsgebiets zu treffen. Das Fürstentum hat auch für die 
Dauer dieses Vertrags auf das Recht verzichtet, eine eigene 
Landeslotterie zu errichten oder sich an einer sonstigen zu 
beteiligen, den Vertrieb von Losen ‘oder Losabschnitten 
anderer Geldlotterien oder Lotterien, derem Veranstalter 
an Stelle der Sachgewinne Geldbeträge zu gewähren sich 
verpflichten, aber nur mit Genehmigung der Kg]. Preuß, 
Regierung im Staatsgebiete zuzulassen. Nur Lotterien für 
Zwecke der Krankenpflege oder der Wiederherstellung 
historischer Baudenkmäler innerhalb des Fürstentums, so- 
fern deren Spielkapitalien insgesamt 25000 Mk. innerhalb 
eines Jahres nicht übersteigen, sind von jener Beschränkung 
ausgenommen. 
Als Gegenleistung erhält das Fürstentum von dem 
preußischen Staate eine jährliche Rente von 65000 Mk. in 
zwei gleichen am 2. Januar und 1, Juli eines jeden Jahres 
fälligen Raten, und zwar vom 2. Januar 1907 ab auf die 
Vertragsdauer. Der Vertrag gilt immer von fünf zu fünf 
Jahren als verlängert, wenn er nicht wenigstens ein Jahr 
vor Ablauf seiner Geltungsdauer von einem der beiden 
beteiligten Staaten gekündigt wird. 
8 4l. 
Die Grundsteuer und Grubenfeldabgabe. 
Das Grundsteuerwesen ist auf dem Gesetze vom 
20. März 1850 aufgebaut; es hat zum Gegenstand die 
Besteuerung des im Staatsgebiet gelegenen eigentlichen 
Grund und Bodens sowie der Fischteiche und Gebäude 
daselbst mit Ausnahme: 
Schlotter, Reuß. 6
	        
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