Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. L. 81
8 40.
Die Landeslotterie.
Durch einen am 30. Mai 1905 abgeschlossenen Staats-
vertrag mit dem Königreich Preußen ist diesem für die
vorläufige Dauer vom 1. Januar 1907 bis 30. Juni 1915
das ausschließliche Recht eingeräumt worden, innerhalb
des Staatsgebiets des Fürstentums Lose der Kgl. Preuß.
Klassenlotterie zu vertreiben und nach freiem Ermessen
alle zum Betriebe dieser Lotterie erforderlichen Anord-
nungen in gleicher Weise wie innerhalb des preußischen
Staatsgebiets zu treffen. Das Fürstentum hat auch für die
Dauer dieses Vertrags auf das Recht verzichtet, eine eigene
Landeslotterie zu errichten oder sich an einer sonstigen zu
beteiligen, den Vertrieb von Losen ‘oder Losabschnitten
anderer Geldlotterien oder Lotterien, derem Veranstalter
an Stelle der Sachgewinne Geldbeträge zu gewähren sich
verpflichten, aber nur mit Genehmigung der Kg]. Preuß,
Regierung im Staatsgebiete zuzulassen. Nur Lotterien für
Zwecke der Krankenpflege oder der Wiederherstellung
historischer Baudenkmäler innerhalb des Fürstentums, so-
fern deren Spielkapitalien insgesamt 25000 Mk. innerhalb
eines Jahres nicht übersteigen, sind von jener Beschränkung
ausgenommen.
Als Gegenleistung erhält das Fürstentum von dem
preußischen Staate eine jährliche Rente von 65000 Mk. in
zwei gleichen am 2. Januar und 1, Juli eines jeden Jahres
fälligen Raten, und zwar vom 2. Januar 1907 ab auf die
Vertragsdauer. Der Vertrag gilt immer von fünf zu fünf
Jahren als verlängert, wenn er nicht wenigstens ein Jahr
vor Ablauf seiner Geltungsdauer von einem der beiden
beteiligten Staaten gekündigt wird.
8 4l.
Die Grundsteuer und Grubenfeldabgabe.
Das Grundsteuerwesen ist auf dem Gesetze vom
20. März 1850 aufgebaut; es hat zum Gegenstand die
Besteuerung des im Staatsgebiet gelegenen eigentlichen
Grund und Bodens sowie der Fischteiche und Gebäude
daselbst mit Ausnahme:
Schlotter, Reuß. 6