Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

84 Besonderer Teil. 
anstalten und Landeskassen einschließlich der Landes- 
sparkassen; die Offiziere, Militärärzte und Beamten der 
Militärverwaltung hinsichtlich ihres Militäreinkommens für 
die Zeit, während der sie zu den mobilen oder im Kriegs- 
zustande befindlichen Truppen zählen; alle zur Friedens- 
stärke des Heeres gehörigen Personen des Unteroffizier- 
und Gemeinenstandes in betreff ihrer Löhnungen und ihrer 
sonstigen Dienstbezüge; alle Personen, welche im Staats- 
gebiete, ohne daselbst einen Wohnsitz zu haben oder dauernd 
sich aufzuhalten, ein Wandergewerbe betreiben, hinsichtlich 
des Einkommens aus diesem Gewerbe; der preußische Staat 
wegen seines Einkommens aus der im Fürstentum be- 
triebenen Lotterie ($ 40) sowie seine Einnehmer wegen 
ihres Einkommens aus dem Vertriebe von Losen im Staats- 
gebiete; ferner bei einem reinen Gesamteinkommen bis 
3000 Mk.: alle Unteroffiziere und Mannschaften des Be- 
urlaubtenstandes und ihre Familien sowie alle in Kriegs- 
zeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig ein- 
getretenen Personen des Unteroffizier- und Gemeinenstandes 
und deren Familien für die Monate, in denen sie sich im 
aktiven Dienst befinden, Gemeinden, Kirchen und milde 
Stiftungen wegen ihres Einkommens aus Kapitalvermögen 
und eine Anzahl Personenklassen mit Rücksicht auf ihre 
Bedürftigkeit. 
Die Beamten des gemeinschaftlichen Landgerichts Gera 
unterliegen zwar der staatlichen Einkommensteuer; doch 
fließt der Steuertrag in die Kasse des Landgerichts. 
Die Einkommensteuer ist nach dem reinen Gesamt- 
einkommen des Steuerpflichtigen abgestuft. Die vierzehn 
untersten Stufen (bis zu einem Einkommen von 3000 Mk. 
einschließlich) bilden die erste, alle weiteren Stufen die 
zweite Abteilung. Hinsichtlich der drei untersten Stufen 
(Einkommen bis 550 Mk.) gelangt die Einkommensteuer 
als Staatssteuer nicht zur Erhebung. 
Aufgabe der Finanzverwaltung ist die Veranlagung 
zur Steuer d. h. die Feststellung der Grundlagen der Be- 
steuerung, also die Bestimmung der Steuerpflichtigen und 
des Steuersatzes, und die Erhebung der Steuer. Diese 
erfolgt durch die Bezirkssteuereinnahmen in Gera
	        
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