Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß j. LL 85 
und Schleiz, die direkt mit der Hauptstaatskasse abzurechnen 
haben, und zwar auf Grund der Heberegister nach Terminen, 
die durch den Landtag im Einverständnis mit dem Ministe- 
rzium festgesetzt und als Steuerpatent veröffentlicht 
werden ($ 17). Die Veranlagung geschieht im Wege der 
schriftlichen Selbsteinschätzung und eines gesetzlich 
geregelten Einschätzungsverfahrens. Zur Selbst- 
einschätzung sind seitens des Vorsitzenden der zuständigen 
Einschätzungskommission nur diejenigen aufzufordern und 
verpflichtet, deren Einkommen nicht zweifellos hinter 
1000 Mk. zurückbleibt. Wer sie innerhalb der ihm dazu 
gesetzten Frist unterläßt, verliert das Recht zur Anfechtung 
der erfolgten Veranlagung für das betreffende Jahr. 
Das Einschätzungsverfahren richtet sich gegen alle 
Steuerpflichtigen und liegt in den Händen von Ein- 
schätzungskommissionen. Behufs der Einschätzung der 
Steuerpflichtigen mit einem Einkommen bis zu 3000 Mk. wird 
in einer jeden Ortsgemeinde eine Ortseinschätzungs- 
kommission bestellt, die sich aus dem Bürgermeister 
— in der Stadt Gera aus einem Stadtratsmitgliede — als 
Vorsitzenden und einer nach Maßgabe der Einwohnerzahl 
und der Steuerverhältnisse für jede Ortsgemeinde besonders 
vom Ministerium festgesetzten, vom Gemeinderat bzw. von 
der Gemeindeversammlung auf drei Jahre gewählten An- 
zahl Gemeindeangehöriger zusammensetzt. 
Für die Veranlagung der Steuerpflichtigen der zweiten 
Abteilung bestehen drei Einschätzungsbezirke. Der eine 
umfaßt die Stadt Gera, der andere den unterländischen 
Bezirk ($ 24) ausschließlich der Stadt Gera und der dritte 
den oberländischen Bezirk einschließlich der darin gelegenen 
Städte. Für jeden dieser Bezirke wird jährlich eine aus 
einem. vom Ministerium ernannten Kommissar als Vor- 
sitzenden und aus neun und zwar zu zwei Drittel zu den 
Steuerpflichtigen der zweiten Abteilung gehörigen Mit- 
gliedern sich zusammensetzende Kommission (Bezirks- 
einschätzungskommission) gebildet. Die Mitglieder 
werden für den Bezirk Gera vom Gemeinderat daselbst, 
für die anderen Bezirke je von dem zuständigen Bezirks- 
ausschuß auf drei Jahre gewählt und erhalten für ihre
	        
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