Erster Abschnitt. Das Fürstentum Reuß J. L. 87
ersichtlich ist. Bei einer solchen Beschlußfassung dürfen
Mitglieder nicht mitwirken, die zugleich der betreffenden
Einschätzungskommission angehören. Der unterländische
Bezirksausschuß ist ferner befugt, für die Erledigung der
Berufungen, Einsprüche und Beschwerden eine oder mehrere
Berufungskommissionen einzusetzen, die sich je aus
dem Landrat bzw. seinem Stellvertreter als Vorsitzenden
und sechs vom Bezirksausschusse je auf drei Jahre ge-
wählten Mitgliedern zusammensetzen, von denen drei dem
Bezirksausschuß angehören müssen. Falls nicht mindestens
vier Stimmen innerhalb einer Berufungskommission auf die
Einstellung in eine bestimmte Steuerstufe sich einigen, hat
die Entscheidung des Bezirksausschusses einzutreten.
Die Einschätzung des Einkommens des Landesherrn
aus seinem im Staatsgebiete belegenen Grundbesitze sowie
des steuerpflichtigen Einkommens der Mitglieder seines
Hauses erfolgt durch das Ministerium. Diesem ist es auch
überlassen, zu den Verhandlungen der Kommissionen und
des Bezirksausschusses einen Beamten als Regierungs-
kommissar mit beratender Stimme zu entsenden, wie auch
die Zusammenlegung mehrerer kleiner oder die Spaltung
großer städtischer Ortsgemeinden zum Zwecke der Steuer-
veranlagung anzuordnen.
Nach Beendigung des Einschätzungsgeschäftes ist das
Heberegister durch die Bezirkssteuereinnahmen an-
zufertigen und zur allgemeinen Einsicht für jede Orts-
gemeinde bei deren Vorstand auszulegen.
Dienstherrschaften, Fabrikherren, Handel- und Gewerbe-
treibende haften der Steuerkasse gegenüber selbstschuld-
nerisch für die von ihren Dienstleuten, Fabrikarbeitern,
Gehilfen und Gesellen zu entrichtenden Steuerbeträge,
ebenso Eisenbahnen und Bauunternehmer für ihr steuer-
pflichtiges Beamten-, Dienst- und Arbeiterpersonal, soweit
diese Steuerbeträge zu den Steuersätzen der ersten Ab-
teilung gehören und nicht ein Jahr seit ihrer Fälligkeit
verstrichen ist.
Die Steuerhinterziehung wird bestraft.