Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

88 Besonderer Teil. 
B. Die Finanzverwaltung der Selbst- 
verwaltungskörper. 
8 43. 
Die Ortsgemeinden. 
Die Finanzverwaltung der Ortsgemeinden liegt in den 
Händen der Gemeindeorgane ($$ 25 fg.). Jene haben die Ge- 
meindelasten selbst aufzubringen. Dies geschieht, soweit 
der Abwurf des Gemeindevermögens oder vorhandener 
Stiftungen zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse nicht 
ausreicht, durch die Auferlegung persönlicher Dienst- 
leistungen oder die Ausschreibung von Gemeindeabgaben. 
Letztere zerfallen nach der revidierten Gemeindeordnung 
in Gemeindeanlagen (Steuern) und alle sonstigen Abgaben, 
die sie sämtlich (wohl fälschlicherweise) als indirekte 
Auflagen bezeichnet. Hierher sind zu zählen: die Ein- 
gangsabgaben für Lebensmittel; die Abgaben bei der Er- 
werbung von Grundstücken, die für die Stadtgemeinde Gera 
durch Ortsgesetz vom 25. April 1906 geregelt 'sind; alles 
Brücken-, Wege- und Pflastergeld und wohl auch die Hunde- 
steuer ($ 37), die mittelst Ortsstatut von den einzelnen Ge- 
meinden für Luxushunde bis auf 15 Mk. erhöht werden 
kann und von der die Hälfte der Kasse der betreffenden 
Gemeinde zufließt. Die Veranlagung zur Hundesteuer und 
ihre Erhebung liegt den Gemeinden ob. 
Die indirekten Auflagen bedürfen zu ihrer Einführung 
sämtlich der Genehmigung seitens des Ministeriums. 
Als Gemeindeanlagen kommen die Grundsteuern und 
die Einkommensteuern in Betracht. Beide sind nach Maß- 
gabe der Staatssteuern gleichen Namens ($$ 41 und 42) 
einzuführen. Jedoch sind einzelne Gemeinden hinsichtlich 
der Besteuerung des Einkommens der in ihrem Bezirk be- 
triebenen Eisenbahnen oder ihres Grund und Bodens Be- 
schränkungen durch die bestehenden Staatsverträge unter- 
worfen; so bezüglich der Eisenbahnlinien Schönberg— Schleiz, 
Schönberg—Hirschberg, Triptis—Blankenstein—Marxgrün 
und Eichieht—Lobenstein. Diese unterliegen keinerlei 
Kommunalabgaben. Bei Flurgenossen richtet sich die
	        
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