00 Besonderer Teil.
des Monats, in welchem sie endet. Die mit Pension zur
Disposition gestellten Offiziere werden, solange sie nicht
zum aktiven Dienst wieder herangezogen werden, hinsicht-
lich der Verpflichtung zur Entrichtung der Gemeindeabgaben
den verabschiedeten Offizieren gleichgestellt; die vor dem
1. April 1886 mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere
jedoch nur dann, wenn ihre Militärpension auf Grund des
Reichsgesetzes vom 21. April 1886 entsprechend erhöht
worden ist.
‘Militärärzte werden hinsichtlich ihres Einkommens aus
einer Zivilpraxis als Zivilärzte angesehen.
Die Veranlagung jener Militärpersonen zur Einkommen-
steuer sowie die Feststellung des terminlichen Steuersatzes
steht dem Vorsitzenden der Orts- bzw. Bezirkseinschätzungs-
kommission zu. Die endgültige Entscheidung liegt in den
Händen des Bezirksausschusses.
Von Naturaldiensten, die durch den Verpflichteten in
Person zu leisten sind, sind die im aktiven Militär- wie
Staatsdienst stehenden Personen befreit.
Neuanziehende Personen sind von den Gemeindelasten
befreit, wenn die Dauer ihres Aufenthaltes den Zeitraum
von drei Monaten nicht übersteigt.
Anleihen zur Befriedigung der Gemeindebedürfnisse
sollen nur in außerordentlichen Fällen gestattet werden ;
dabei muß aber zugleich die Tilgungsrente festgestellt
werden, die mindestens ein Prozent des Kapitals betragen
muß, |
8 44.
Die übrigen Selbstverwaltungskörper.
Die Bezirksausschüsse ($ 24) können mit Genehmi-
gung des Ministeriums zur Erreichung bestimmter, das
Interesse des Bezirks unmittelbar berührender Zwecke
— Ges. vom 28 Dezember 1883 — Anleihen für den
Bezirk aufnehmen und Bezirksumlagen nach dem für die
direkten Staatssteuern ($$ 41, 42) geltenden Maßstabe aus-
schreiben. Die Bezirksumlagen sind, sofern ihr Jahres-
betrag einen Termin der staatlichen Einkommensteuer bzw.
einen halben Pfennig der der Grundsteuereinheit nicht er-