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und der Persönlichkeit des Antragsgegners richten müssen, ein
Kaufmann kann die Bedeutung eines Antrags besser abschätzen
und demnach rascher antworten als ein Landwirt oder ein Arbeiter.
Es muß auch berücksichtigt werden, ob der Antrag durch einfaches
Ja angenommen werden kann oder ob erst die mitgeschickte Probe
untersucht, Berechnungen angestellt, Erkundigungen eingezogen
werden müssen. Wird der Antrag durch Brief üÜübermittelt, so
kann der Antragende annehmen, daß der Antragsempfänger zu
Hause oder doch in der Wohnung eine Person anwesend ist, an
welche die Sendung nach § 39 der Postordnung abgegeben werden
kann. „Eine, wenn auch nur vorübergehende, Veränderung des
Aufenthaltsorts des Empfängers liegt außerhalb der Grenzen der
regelmäßigen Umstände. Der Antragende braucht damit als mit
etwas Anormalem nicht zu rechnen.“))
Gerade in Kriegszeiten können sich aus der Bestimmung des
* 147 II BEGB. mancherlei Härten ergeben.
Zu dem Zeitraum, innerhalb dessen sich der Antragende für
gebunden erachten muß, ist, wie schon erwähnt, bei Übermittlung
des Antrags durch Brief die zweimalige Beförderungszeit durch
die Post einzurechnen. Die Post aber besorgt meist nur die
Briefe vom Postkasten oder der Postanstalt zur Bahn und am
Ankunftsort vom Bahnhof zur Post und dann zu den Empfängern.
Für die dazwischenliegende Strecke hat dagegen die Bahn die Be-
förderung übernommen. Sie ist nach dem Eisenbahnpostgesetz
von 1875 verpflichtet, einen Postwagen in die Züge einzustellen
und die Briefe usw. zu befördern. Während des Kriegszustandes
haben nun sämtliche Eisenbahnverwaltungen gemäß Art. 47 der
Reichsverfassung „den Anforderungen der Behörden des Reiches
in betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Ver-
teidigung Deutschlands unweigerlich Folge zu leisten.“ Mit Be-
ginn des dritten Mobilmachungstages tritt der Militärfahrplan in
Kraft. Nur wenige Personenzüge verkehren noch, und dadurch
entstehen auch in der Beförderung der Postsachen erhebliche Ver-
zögerungen. Wer hat diese zu tragen? Muß sie der Antrag-
steller berücksichtigen?
8 147 II BGB. sagt, der Antragsteller sei nur so lange ge-
9) RG. 59 S. 300.