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immer gemacht."14) Will der Antragende sich nicht günstige Ge-
legenheiten entgehen lassen, so kann er nach § 148 BE B. für
die Annahme eine Frist bestimmen, und der Antrag darf dann
nur innerhalb dieser Frist angenommen werden.
Wir wiesen schon oben auf die mancherlei Beförderungs-
schwierigkeiten der Jetztzeit hin. Wie ist nun zu entscheiden,
wenn die Annahmeerklärung zwar rechtzeitig abgeschickt worden
ist und unter regelmäßigen Verhältnissen innerhalb der gestellten
Frist zugegangen sein würde, jetzt aber verspätet ankommt?
Nach § 150 I BGB. ist dann der Vertrag nicht zustande gekommen;
denn die verspätete Annahme gilt als neuer Antrag. Hat jedoch
der Antragende erkennen müssen, daß die Antwort rechtzeitig
abgesandt wurde, so bleiben ihm drei Möglichkeiten: entweder er
zeigt dem Annehmenden die Verspätung unverzüglich an, dann
ist sein Antrag hinfällig geworden; oder er schickt die Anzeige von
der Verspätung zwar ab, aber schuldhafterweise nicht unverzüg-
lich, hier gilt der Vertrag als in dem Zeitpunkt zustande ge-
kommen, in dem die Annahmeerklärung dem Antragenden zuging.
Dasselbe endlich tritt auch dann ein, wenn der Antragende schweigt.
Zwischen dem Zeitpunkt aber, wo die verspätete Annahmeerklärung
eintraf, und dem, an welchem der Antragende bei Anwendung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Anzeige von dem
verspäteten Eintreffen abschicken mußte, besteht ein Schwebezustand.
Ist die Annahmeerklärung zwar rechtzeitig abgeschickt worden,
war aber die Frist für die Antwort zu kurz bemessen, so daß die
Erklärung gar nicht zur rechten Zeit eintreffen konnte, so ist der
Antrag auf etwas Unmögliches gerichtet gewesen und somit
unwirksam.
Es wurde oben gesagt, daß unser Bürgerliches Gesetzbuch
die Zugangslehre anerkannt hat Es ist selbstverständlich, daß
diese auch jetzt trotz den veränderten Umständen noch gilt. Bei
den Beförderungsschwierigkeiten, dem verminderten Postpersonal,
bei der großen Menge der Feldpostbriefe, die jetzt natürlich den
Vorzug vor den anderen Sendungen genießen, ist es nur zu leicht
möglich, daß die Briefe verloren gehen. Eine Antrags= oder An-
nahmeerklärung, die dem anderen nicht zugeht, ist unwirksam.
14) Mot. I S. 168.
Schmeißer, Der Einfluß des Krieges.
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