Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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immer gemacht."14) Will der Antragende sich nicht günstige Ge- 
legenheiten entgehen lassen, so kann er nach § 148 BE B. für 
die Annahme eine Frist bestimmen, und der Antrag darf dann 
nur innerhalb dieser Frist angenommen werden. 
Wir wiesen schon oben auf die mancherlei Beförderungs- 
schwierigkeiten der Jetztzeit hin. Wie ist nun zu entscheiden, 
wenn die Annahmeerklärung zwar rechtzeitig abgeschickt worden 
ist und unter regelmäßigen Verhältnissen innerhalb der gestellten 
Frist zugegangen sein würde, jetzt aber verspätet ankommt? 
Nach § 150 I BGB. ist dann der Vertrag nicht zustande gekommen; 
denn die verspätete Annahme gilt als neuer Antrag. Hat jedoch 
der Antragende erkennen müssen, daß die Antwort rechtzeitig 
abgesandt wurde, so bleiben ihm drei Möglichkeiten: entweder er 
zeigt dem Annehmenden die Verspätung unverzüglich an, dann 
ist sein Antrag hinfällig geworden; oder er schickt die Anzeige von 
der Verspätung zwar ab, aber schuldhafterweise nicht unverzüg- 
lich, hier gilt der Vertrag als in dem Zeitpunkt zustande ge- 
kommen, in dem die Annahmeerklärung dem Antragenden zuging. 
Dasselbe endlich tritt auch dann ein, wenn der Antragende schweigt. 
Zwischen dem Zeitpunkt aber, wo die verspätete Annahmeerklärung 
eintraf, und dem, an welchem der Antragende bei Anwendung 
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Anzeige von dem 
verspäteten Eintreffen abschicken mußte, besteht ein Schwebezustand. 
Ist die Annahmeerklärung zwar rechtzeitig abgeschickt worden, 
war aber die Frist für die Antwort zu kurz bemessen, so daß die 
Erklärung gar nicht zur rechten Zeit eintreffen konnte, so ist der 
Antrag auf etwas Unmögliches gerichtet gewesen und somit 
unwirksam. 
Es wurde oben gesagt, daß unser Bürgerliches Gesetzbuch 
die Zugangslehre anerkannt hat Es ist selbstverständlich, daß 
diese auch jetzt trotz den veränderten Umständen noch gilt. Bei 
den Beförderungsschwierigkeiten, dem verminderten Postpersonal, 
bei der großen Menge der Feldpostbriefe, die jetzt natürlich den 
Vorzug vor den anderen Sendungen genießen, ist es nur zu leicht 
möglich, daß die Briefe verloren gehen. Eine Antrags= oder An- 
nahmeerklärung, die dem anderen nicht zugeht, ist unwirksam. 
14) Mot. I S. 168. 
Schmeißer, Der Einfluß des Krieges. 
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