Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Die Clausula rebus sic stantibus kennt unser Gesetzbuch nicht. 
Doch wenn wir die von ihm zugelassenen Auslegungsregeln beob- 
achten, haben wir Waffen genug, um einem unbilligen, rücksichts- 
losen Verlangen nach Bertragserfüllung entgegentreten zu können. 
b) Die Kriegsklausel. 
Von besonders einschneidender Wirkung auf den Vertrag ist 
die Kriegsklausel, eine vertragliche Bestimmung meist des Inhalts, 
daß der Krieg ohne weiteres von der Verpflichtung zur Vertrags- 
erfüllung entbinde. Im allgemeinen wird sie nur zugunsten des 
Lieferanten getroffen. Er soll durch sie vor großen Opfern ge- 
schützt werden, die er beim gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht 
hätte bringen müssen, er soll nicht schlechter gestellt werden als 
bei Vertragsabschluß. Die Kriegsklausel dient also vernünftigen 
und erlaubten Zwecken und ist deshalb rechtsgültig. Ob der 
Lieferant sich auf die Kriegsklausel berufen oder trotzdem den Ver- 
trag erfüllen will, steht in seiner Hand. Die Frage ist aber, ob 
er unter allen Umständen sich auf die Klausel stützen darf. 
Skaadecker u) verneint dies: „Wird von der Kriegsklausel ein Ge- 
brauch gemacht, welcher mit ihrem Zweck und Wesen nicht im 
Einklang steht, so verstößt die Berufung auf sie gegen die guten 
Sitten, und ihre rechtliche Wirksamkeit erlischt.“ Als Beispiel 
führt er einen Lieferanten an, der zwar die bestellte Ware liefern 
kann, aber die Lieferung unter Berufung auf die Kriegsklausel 
ablehnt, um einen höheren Preis zu erzielen, und er spricht in 
diesem Falle dem Abnehmer das Recht zu, „ungeachtet der Kriegs- 
klausel auf Lieferung zu bestehen“. Hierin ist ihm aber nicht bei- 
zustimmen. Staadecker erkennt selbst die Rechtsgültigkeit der 
Kriegsklausel an. Die Klausel wird beim Abschluß des Vertrags 
in diesen ausgenommen, sie ist eine auflösende Bedingung. Unter- 
wirft sich ihr der Abnehmer, so hat er auch die daraus entstehenden 
Folgen zu tragen. Ein Verstoß gegen die guten Sitten kann auf 
keinen Fall darin gefunden werden, daß sich der Lieferant für 
die Zukunft sichert. Ist aber die Kriegsklausel rechtsgültig, so kann 
man den Berechtigten im allgemeinen an ihrer Geltendmachung 
nicht hindern :2), gleichgültig, ob ihn wirtschaftliche Not dazu zwang 
21) JW. 1914 S. 848. 
23) Ebenso Reiche, JW. 1914 S. 903; Löwenstein, JW. 1914 S. 948; 
 
	        
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