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Um uns einen klaren Überblick zu verschaffen, unterscheiden
wir im Anschluß an Neukamp#) folgende drei Klassen: Verträge
mit Inländern für Inlandsbedarf, Verträge mit Inländern für
Auslandsbedarf und endlich Verträge mit Ausländern für Aus-
landsbedarf.
Bei den ersten haben wir die Fälle zu trennen, wo der
Verkäufer Fabrikant ist, und die, wo er als Großhändler auftritt.
Der Großhändler ist nicht an eine bestimmte Fabrik gebunden,
er liefert nicht die Erzeugnisse nur eines Werkes, sondern er kauft
die Waren zusammen und setzt sie dann an die Kleinhändler ab.
Er verkauft also Waren, die ganz allgemein nur der Gattung
nach bestimmt sind. Für die Erfüllung von Gattungsschulden
aber hat er so lange einzustehen, als ihm dies nach Treu und
Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zugemutet werden
kann.
Ist dagegen der Verkäufer Fabrikant, so ist im Zweifel der
Lieferungsvertrag dahin auszulegen, daß sich der Fabrikant nur
zur Lieferung der in seinem Betriebe hergestellten Waren ver-
pflichten will. Es liegt also eine sog. spezialisierte Gattungs-
schuld vor. Unter diesem Gesichtspunkte müssen wir verschiedene
Fälle unterscheiden.
Ist dem Fabrikanten der Bezug der Rohstoffe durch den
Krieg abgeschnitten worden und muß er deshalb sein Geschäft
schließen, so wird er von der Leistung befreit, bei Einzel- sowohl
wie bei Gattungssachen. Denn „indem sich der Fabrikant zur
Lieferung verpflichtet, bezieht sich der Gattungskauf nicht schlecht-
hin auf Waren der von ihm fabrizierten Art, sondern lediglich
auf die in seiner Fabrik hergestellten Waren.“2e) Und diese kann
er ohne ein Verschulden seinerseits nicht mehr liefern 2).
Wird dagegen durch den Krieg ein Teil seines Personals
eingezogen und kann er nicht mehr alle Bestellungen erledigen,
so wird er im allgemeinen trotzdem nicht frei. Es darf ihm
zugemutet werden, daß er Ersatzkräfte einstellt. Natürlich kann
auch hier keine übermäßige Kraftanstrengung verlangt werden.
35) Der Einfluß des Krieges auf die Lieferungsverträge, L. 1914 S. 1825 ff.
36) Neukamp, L3. 1914 S. 1827.
37) Vgl. RG -Z. 42 S. 114, 57 S. 116.