Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Verdienst an den Militärlieferungen wird reichlich aufgewogen 
werden durch Unkosten und durch ost dauernde Verluste an 
Kunden. Im übrigen muß auch für diesen Fall wieder geprüft 
werden, ob durch die vorzugsweise Erfüllung der Heereslieferungen 
die der privaten Verpflichtungen dauernd unmöglich gemacht oder 
nur hinausgeschoben wird. 
Als zweite Gruppe bezeichneten wir oben die Verträge mit 
Inländern für Auslandsbedarf. Ist der Leistungsort im feindlichen 
und noch im Besitze des Feindes befindlichen Lande gelegen, so 
wird der Lieferant meist der Erfüllungspflicht ledig, da wahrscheinlich 
keine privaten Güter bei diesen Verhältnissen befördert werden 
und der Schuldner wohl regelmäßig aus dem Gesichtspunkte der 
übermäßigen Kraftanstrengung frei wird, außerdem natürlich auch, 
wenn die geschuldeten Gegenstände zu denen gehören, deren Aus- 
fuhr verboten ist. Soll dagegen die Ware an einen Ort im 
neutralen Auslande geschickt werden, dann ist auch jetzt noch zu 
leisten. Frei wird der Lieferant nur dann, wenn die betreffenden 
Waren infolge der Ausfuhrverbote des Reichskanzlers vom 31. Juli 
und 31. August 1914, die auf Grund der Kaiserlichen Verordnung 
vom 31. Juli 1914 (RG#Bl. S. 267), betr. das Verbot der Aus- 
fuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und 
dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung 
gelangen, erlassen wurden, nicht mehr ausgeführt werden dürfen. 
Für die Verträge mit Ausländern für Auslandsbedarf gilt 
entsprechend das bisher Gesagte. 
Eine außerordentlich häufige Erscheinung im Handelsleben 
sind die Lieferfristen. Handelt es sich um kurze und ist die Vertrags- 
erfüllung im Verlaufe des Krieges unmöglich geworden, so werden 
sie meist erloschen sein. In sehr vielen Fällen wird aber hier 
auch nur eine zeitweise Unmöglichkeit angenommen werden dürfen. 
Anders bei den langen Lieferfristen, die bis über das Ende des 
Krieges hinaus laufen. Ist der Lieferungsvertrag, der ihre Grund- 
lage bildet, infolge Unmöglichkeit der Leistung nach dem bisher 
Erörterten als erledigt anzusehen, so sind damit auch die Liefer- 
fristen für immer wirkungslos geworden. Blieb jedoch der eigent- 
liche Vertrag bei Bestand, so laufen die Fristen weiter und die 
Leistung muß dann nach Beendigung des Krieges wieder nach den 
alten Fristen bewirkt werden.
	        
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