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Verdienst an den Militärlieferungen wird reichlich aufgewogen
werden durch Unkosten und durch ost dauernde Verluste an
Kunden. Im übrigen muß auch für diesen Fall wieder geprüft
werden, ob durch die vorzugsweise Erfüllung der Heereslieferungen
die der privaten Verpflichtungen dauernd unmöglich gemacht oder
nur hinausgeschoben wird.
Als zweite Gruppe bezeichneten wir oben die Verträge mit
Inländern für Auslandsbedarf. Ist der Leistungsort im feindlichen
und noch im Besitze des Feindes befindlichen Lande gelegen, so
wird der Lieferant meist der Erfüllungspflicht ledig, da wahrscheinlich
keine privaten Güter bei diesen Verhältnissen befördert werden
und der Schuldner wohl regelmäßig aus dem Gesichtspunkte der
übermäßigen Kraftanstrengung frei wird, außerdem natürlich auch,
wenn die geschuldeten Gegenstände zu denen gehören, deren Aus-
fuhr verboten ist. Soll dagegen die Ware an einen Ort im
neutralen Auslande geschickt werden, dann ist auch jetzt noch zu
leisten. Frei wird der Lieferant nur dann, wenn die betreffenden
Waren infolge der Ausfuhrverbote des Reichskanzlers vom 31. Juli
und 31. August 1914, die auf Grund der Kaiserlichen Verordnung
vom 31. Juli 1914 (RG#Bl. S. 267), betr. das Verbot der Aus-
fuhr und Durchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und
dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung
gelangen, erlassen wurden, nicht mehr ausgeführt werden dürfen.
Für die Verträge mit Ausländern für Auslandsbedarf gilt
entsprechend das bisher Gesagte.
Eine außerordentlich häufige Erscheinung im Handelsleben
sind die Lieferfristen. Handelt es sich um kurze und ist die Vertrags-
erfüllung im Verlaufe des Krieges unmöglich geworden, so werden
sie meist erloschen sein. In sehr vielen Fällen wird aber hier
auch nur eine zeitweise Unmöglichkeit angenommen werden dürfen.
Anders bei den langen Lieferfristen, die bis über das Ende des
Krieges hinaus laufen. Ist der Lieferungsvertrag, der ihre Grund-
lage bildet, infolge Unmöglichkeit der Leistung nach dem bisher
Erörterten als erledigt anzusehen, so sind damit auch die Liefer-
fristen für immer wirkungslos geworden. Blieb jedoch der eigent-
liche Vertrag bei Bestand, so laufen die Fristen weiter und die
Leistung muß dann nach Beendigung des Krieges wieder nach den
alten Fristen bewirkt werden.