Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Von besonderer Bedeutung für die Kriegszeit ist die Frage, 
wann die Gefahr übergeht. Die Ware kann z. B. wegen der Ver- 
kehrssperre nicht an den Käufer befördert werden, sie wird teil- 
weise unbrauchbar. Den Verkäufer trifft keine Schuld. Wer 
trägt die Gefahr? Nach § 446 BE. geht diese „mit der Über- 
gabe“ der verkauften Sache auf den Käufer über. Also erst mit 
der Übergabe, d. h. mit dem Teil der Erfüllung, durch den dem 
Käufer die tatsächliche Herrschaft über die Sache verschafft wird. 
Bis zur Übergabe aber haftet der Verkäufer, im Gegensatz zum 
römischen Recht, wo die Gefahr schon mit dem Vertragsabschluß 
überging; denn es galt der Grundsatz: periculum est emtoris. 
Mehr als beim gewöhnlichen Kauf zeigt sich die Einwirkung des 
Krieges beim sog. Versendungskauf. Hier geht die Gefahr schon 
auf den Käufer über, wenn der Verkäufer die Sache dem Spediteur, 
dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung 
bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat (6 447 BG.). 
Diese Gefahrverschiebung zuungunsten des Käufers tritt aber 
eben nur ein, wenn der Verkäufer auf Verlangen des Käufers 
die verkaufte Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungs- 
ort versendet. In allen anderen Fällen greift § 446 Platz. Das 
Verlangen des Käufers zur Ubersendung braucht jedoch keineswegs 
ausdrücklich erklärt zu werden. Es kann sich aus den Umständen 
ergeben. Insbesondere aber ist es infolge eines allgemeinen und 
rechtlich längst anerkannten Handelsgebrauchs bei Übersendungs- 
käufen so lange anzunehmen, als nicht der Käufer dem Verkäufer 
gegenteilige Anweisungen gibt.““) 
Der Verkäufer erfüllt mit der Versendung eine Nebenbestimmung 
des Kaufvertrags, und die ihm in dieser Hinsicht obliegende Pflicht 
richtet sich auf die Versendungsart. Er muß die Ware ordentlich 
verpacken, er muß aber auch mit der im Verkehr erforderlichen 
Sorgfalt eine geeignete Beförderungsperson auswählen. Hat er dies 
getan, so haftet er nicht für die Schäden, welche die Beförderungs- 
person schuldhaft verursacht. § 278 BGB. greift hier nicht ein#). 
Darf aber der Verkäufer in jedem Falle die gekaufte Sache 
absenden? Allgemein bejaht werden kann das nur, wenn es der 
  
42) Staudinger, § 447 Anm. 3 S. 624. 
43) RGRKomm. 8§ 447 Anm. 3. 
Schmeißer, Der Einfluß des Krieges. 3
	        
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